Neuer Rechtsrahmen für die Geldwäschebekämpfung in der EU

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. Oktober 2024 | Lese​​dauer ca. 3 Minuten​
 

Am 19. Juni 2024 wurde die zum Geldwäschepaket gehörende 6. Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Ver­hinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terror­ismusfinanzierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ab dem 10. Juli 2027 gibt es kein Pardon: Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. 

 


  
Die neue EU-Richtlinie hat auch die  Geldwäsche-Ver­ordnung im Paket, welche unmittelbar, d.h. ohne nationales Umsetzungsgesetz in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten soll. Die Regelungen der Verordnung werden sicherlich Unter­nehmen, Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden vor zahlreiche Herausfor­derungen stellen und die Anforderungen an Anti-Money-Laundering -Compliance-Systeme erhöhen.
  
Eckpunkte der neuen gesetzlichen Grundlage:
  

Einrichtung der Europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA​​

Um die Verfolgung grenzüberschreitender Geldwäschefälle effektiver zu gestalten und die Kommunikation innerhalb der europäischen Strafverfolgungsbehörden zu erleichtern, soll die AMLA (Anti Money Laundering Authority), als neue europäische Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main, als Koordinator und zentraler An­sprech­partner für die nationalen Aufsichtsbehörden etabliert werden. Die nationalen Meldestellen sollen schneller und direkter an Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen anderer Länder gelangen. 
  

Nur Bares ist Wahres?​

Barzahlungen, die seitens der Ermittlungsbehörden schon immer mit Argusaugen beobachtet wurden, sollen zukünftig stark eingeschränkt werden: So sollen Barzahlungen über 10.000 Euro europaweit verboten werden, wobei die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten durchaus niedrigere Schwellenwerte, wie teils schon in einen Ländern erfolgt, festlegen können. Bei Barzahlungen über den Schwellenwert sind der Kunde sowie der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, was ungleich einen höheren Verwaltungsaufwand für die Verpflichteten darstellen wird.  
  

Und irgendwann ist jeder Verpflichteter…​​​

Zusätzlich zum Kreis der Verpflichteten, die enumerativ im § 2 Abs. 1 GwG a.F. aufgezählt werden, sollen zu­künftig auch Profifußballvereine und -agenten zum Kreis der Verpflichteten zählen. Entscheidend ist, dass gerade in diesem Bereich zum Teil horrente Geldsummen bei Transfers bewegt werden. Allerdings steht es den EU-Ländern frei, einzelne Vereine von der Pflicht auszunehmen, sofern aus nationaler Sicht kein hohes Geld­wäscherisiko besteht.
  
Des Weiteren sollen auch Anbieter von Kryptodienstleistungen aufgrund von zum Teil nach wie vor intrans­parenten Transaktionsformen und damit einem erhöhten Geldwäscherisiko umfassend zu Einhaltung der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten angehalten werden. Zukünftig sollen in diesem Bereich vergleichbare Trans­parenz- und Dokumentationspflichten wie bei Banküberweisungen gelten, womit man eine stärkere Regulierung dieser Dienstleistungen erreichen möchte. 
  

Ewiger Zankapfel: Der wirtschaftlich Berechtigte​

In der Vergangenheit gab es immer wieder Kontroversen im Hinblick auf den sog. wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens, da zum Teil unterschiedliche Schwellenwerte existieren, ab wann eine natürliche Person als sog. wirtschaftlich Berechtigter angesehen werden kann, so dass dieser im TransparenzRegister einzutragen wäre. Vor dem Hintergrund einer angestrebten Harmonisierung aller nationalen Transparenzregister wäre eine unterschiedliche Herangehensweise dieser Zielsetzung abträglich. Einheitliche Schwellenwerte für die rele­vante (direkte) Eigentumsbeteiligungen und die Vorgabe einer Berechnungsformel für indirektes Eigentum (über mehrere Beteiligungsstrukturen hinweg) soll ein einheitliches Vorgehen bei allen Mitgliedsstaaten und eine Vergleichbarkeit der Transparenzregister-Eintragungen garantieren. 
    
Zukünftig sollen seitens der Mitgliedsstaaten auch diejenigen Gesellschaften bzw. Branchen gemeldet werden, die einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt sind. In diesen Fällen wird es der Kommission frei stehen für diese Gesellschaften bzw. Branchen niedrigere Schwellenwerte (z.B. anstatt der jetzt geltenden mehr wie 25 Prozent nur noch 15 Prozent​​​​​​) für die Erreichung der Position eines wirtschaftlich Berechtigten festzulegen. Dies würde jedoch dazu führen, dass viele bereits erfolgte Transparen​zregistereintragungen angepasst werden müssten, da in diesen Fällen durch die Senkung des Schwellenwertes für die maßgebliche Kapitalbeteiligung ein wirtschaft­lich Berechtigter existent wäre statt nur einem fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person des Geschäfts­führers, Vorstandes etc. 
   
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Auswirkungen der neuen Regelung auf den eigenen Sachverhalt uzu projizieren und den Transparenzregistereintrag ggf. zu aktualisieren. Denn die Unternehmen sind nicht nur verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle zu melden, sondern die Eintragung fortlaufend zu aktualisieren, so dass eine kontinuierliche Prüfung der Eintragung erforderlich werden wird. In Deutschland soll eine entsprechende (bußgeldbewehrte) Prüfpflicht in einem Turnus von 28 Tagen festgelegt werden. 
  

Übergangsfrist sinnvoll nutzen​

Compliance-Verantwortliche, Leiter von Rechtsabteilungen, Geschäftsführern und Vorständen sollten sich jetzt schon über die Vorgaben der neuen gesetzlichen Regelung informieren und eine Bestandsaufnahme durch­führ­en, inwieweit Anpassungen im bestehen Geldwäsche-Präventionssystem durchgeführt werden müssen. Es gilt die Übergangsfrist bis Juli 2027 zu nutzen, um gewappnet zu sein für die Herausforderungen, die die neue gesetzliche Regelung zweifelsfrei im Gepäck haben wird.
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