Die tragende Rolle des Insolvenzgeldes bei der Restrukturierung von personalintensiven Betrieben: Unternehmenssanierung im Eigenverwaltungsverfahren

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veröffentlicht am 18. September 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Gerade bei Betrieben, die viel Personal beschäftigen, wie das z.B. bei Pflegeheimen oder Kranken­häusern der Fall ist, sind i.d.R. die Personalkosten der größte monatliche Aufwandsposten. Sollte ein Arbeitgeber durch Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit die Gehälter seiner Mitarbeiter nicht mehr oder nicht mehr vollständig zahlen können und ist eine Insolvenzantragstellung nötig und auch möglich, kann die Bundesagentur für Arbeit unter gewissen Voraussetzungen die Gehälter für einen Zeitraum von max. drei Monaten durch die Zahlung des Insolvenzgeldes ausgleichen.

 

Durch das Insolvenzgeld hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, einerseits die Nettovergütung der Mitarbeiter weitestgehend bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu sichern und andererseits, bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebes im Insolvenzverfahren, dieses zunächst als Unterstützung zur Generierung von Liquidität zu nutzen. Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses, auch eines Eigenverwaltungsverfahrens, werden Arbeitnehmeransprüche für die zurückliegenden drei Monate abgedeckt, wobei als Insolvenzereignis nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt.

 
In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. ein hierfür geeignetes Unternehmen bei einem vorhandenen
Restrukturierungsbedarf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen kann. Das Gericht wird i.d.R. einen (vorläufigen) Sachverwalter bestellen, der die Geschäftsführung bei den Sanierungen im Eigenverwaltungsverfahren unterstützt und an das Insolvenz­gericht berichtet.


Die Bundesagentur für Arbeit zahlt nun den Arbeitnehmern nach Verfahrenseröffnung drei Monate lang Insolvenzgeld. Hierdurch kann im Unternehmen benötigte Liquidität geschaffen werden, da der Geschäfts­betrieb aufrechterhalten wird, jedoch für drei Monate keine Personalkosten anfallen. Je höher der Personal­kostenanteil eines Unternehmens ist, desto größer fällt dieser Finanzierungseffekt aus. Die generierte Liquidität kann dann für die Durchführung einer operativen Restrukturierung im Unternehmen genutzt werden. Gleich­zeitig sind alle anderen Vorteile der Insolvenzordnung, wie z.B. erleichterte Kündigung von Dienstleistungs- und Lieferungsverträgen oder auch die erleichterte Kündigung nicht mehr benötigter Mietverhältnisse, nach Eröffnung des Verfahrens möglich. Ebenso ist das Unternehmen nun zunächst vom Zugriff von Gläubigern aus dem Zeitpunkt vor Antragstellung geschützt. Die Forderungen dieser Gläubiger werden i.d.R. zu Insolvenz­forderungen und am Ende des Eigenverwaltungsverfahrens quotal bedient.

 
Eine mögliche Problematik könnte es darstellen, dass das Insolvenzgeld durch den Arbeitnehmer erst nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens beantragt werden kann und daher auch die Auszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit erst im Nachhinein erfolgt. Das führt dazu, dass die Arbeitnehmer 3 Monate zunächst ohne Gehaltseingang überbrücken müssten, was durch eine erhebliche finanzielle Belastung wohl nur wenigen möglich sein wird und außerdem zu einer Demotivation und hohen Fluktuation führen könnte. Zudem sind Arbeitnehmer bei Nichtzahlung des Gehalts auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Um dieses Problem zu umgehen und die Motivation sowie die Bindung an das Unternehmen aufrechtzuerhalten, gibt es die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Der Arbeitgeber sollte unbedingt gemeinsam mit seinen Beratern die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes durch ein Kreditinstitut sicherstellen. Im Idealfall erhalten die Mitarbeiter dann unterbrechungsfrei die ihnen zustehenden Gehaltszahlungen. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes muss durch die Bundesagentur für Arbeit zunächst befürwortet werden, erst dann kann diese erfolgen. Die Mitarbeiter treten ihren Anspruch auf Insolvenzgeld dann an das Kreditinstitut ab und dieses zahlt monatliche Beträge an die Arbeitnehmer aus. Nach Eröffnung des Verfahrens zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld an das Kreditinstitut. Die Gebühren des Kreditinstituts können i.d.R. durch die Masse bezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit wird das ausgezahlte Insolvenzgeld dann als Insolvenzforderung anmelden und hierfür quotal befriedigt werden.

 

Gerade bei der Vorbereitung eines Eigenverwaltungsverfahrens sollte frühzeitig eine Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit stattfinden, damit im Idealfall direkt nach Eröffnung des vorläufigen Eigen­verwaltungs­verfahrens die Zustimmung zur Insolvenzgeldfinanzierung gegeben werden kann. Der Vorteil hierbei ist, dass den Mitarbeitern schon bei der ersten Mitarbeiterversammlung neben der Tatsache der Antragstellung auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung direkt die Sicherheit der Gehaltszahlung mitgeteilt werden kann. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Faktor für den Erhalt der Mitarbeitermotivation und zur Vermeidung von Fluktuation. Nunmehr können im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens die geeigneten Sanierungsmaßnahmen gemeinsam mit den Beratern des Unternehmens eingeleitet werden.

 

Fazit

Eine Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung ist ein durchaus geeignetes Mittel für angeschlagene Unternehmen, sich Zeit zum Durchatmen, Ordnen und Einleiten von geeigneten Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen. Die Sicherung der Lohnfortzahlungen für die Arbeitnehmer durch das Insolvenzgeld ist ein wichtiger Faktor zur Aufrechterhaltung des Personalstammes und damit zur Vermeidung von Kündigungen in ohnehin kritischen Zeiten.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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