Änderungen bei der Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen: Güteklassen bestimmter Fleischerzeugnisse nicht mehr angabepflichtig

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von Eglė Pinaitė, Rödl & Partner Litauen, und Dr. Jelena Lysovienė​​​​​​​​​​​​​

Schnell gelesen:
  • Seit 4. August 2016 besteht keine Pflicht mehr zur Klassifizierung dieser Fleischerzeugnisse nach Güteklassen.
  • Die Änderungen sind für die Fleischerzeugnisse mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und (oder) „garantiert traditionelle Spezialität“ von Bedeutung.
  • Fleischerzeugnisse, die nicht in Litauen hergestellt werden und nicht gemäß der litauischen Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse nach Güteklassen klassifiziert werden können, dürfen als „nicht klassifiziert“ gekennzeichnet werden.
 
In Litauen werden Fleischerzeugnisse unter Berücksichtigung der festgelegten Qualitäts-anforderungen nach Güteklassen klassifiziert: der höchsten, ersten und zweiten Güteklasse. Die litauischen Standards LST 1919 „Fleischerzeugnisse“, die seit dem 1. November 2015 in Kraft getretene Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (lit. Mėsos gaminių techninis reglamentas) sowie weitere gesetzliche Regelungen haben jedoch Lebensmittelunternehmern, welche Fleischerzeugnisse, die nicht in der Republik Litauen hergestellt wurden, auf dem litauischen Markt in Verkehr bringen wollten oder dies bereits taten, häufig Schwierigkeiten bereitet, da in anderen Ländern keine derartigen Anforderungen für die Einteilung der Fleischerzeugnisse nach Güteklassen unter Beachtung bestimmter Qualitätskriterien existieren.
 
Am 2. August 2016 unterzeichnete die Ministerin für Landwirtschaft Frau Virginia Baltraitienė eine Anordnung „Über Kennzeichnung und Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen“ (lit. įsakymas „Dėl mėsos gaminių ženklinimo ir tiekimo rinkai“), die nicht nur für inländische, sondern auch für ausländische Lebensmittelunternehmer, die den litauischen Markt mit den Fleischerzeugnissen beliefern, von Bedeutung ist.
 

Welche Fleischerzeugnisse fallen unter diese neuen Kennzeichnungsregelungen?

Die neue Anordnung „Über Kennzeichnung und Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen“ enthält Empfehlungen, welche Fleischerzeugnisse nicht mehr nach litauischen Güteklassen klassifiziert werden müssen. Hierbei handelt es sich um Fleischerzeugnisse, die im EU-Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben oder im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen sind sowie mit einem EU-weit einheitlichen Kennzeichen sowie darüber hinaus mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:​
  • geschützte Ursprungsbezeichnung
  • geschützte geografische Angaben
  • garantiert traditionelle Spezialität
 
Eine weitere Kategorie von Fleischerzeugnissen, für die die Angabe der Güteklasse nicht mehr verbindlich ist, sind Fleischerzeugnisse, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern hergestellt wurden und nach den Qualitätsindikatoren der Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse keiner bestimmten Art der Fleischerzeugnisse zugeordnet werden können. Diese Erzeugnisse können auf dem Etikett oder auf andere Weise mit dem Wort „nerūšinis" („nicht klassifiziert“) gekennzeichnet werden.

Dementsprechend müssen nach Inkrafttreten der neuen Kennzeichnungsregelungen seit 4. August 2016 auf dem litauischen Markt in Verkehr gebrachte Fleischerzeugnisse, wie etwa spanischer Schinken „Jamon Serrano“, italienischer „Prosciutto“ oder deutscher „Schwarzwälder Schinken“ mit einer geschützten geografischen Angabe oder litauischer „Skilandis“ (Schinken) als garantiert traditionelle Spezialität sowie bestimmte weitere Fleischerzeugnisse nicht mehr gemäß ihrer Qualität nach den Vorgaben der Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse einer der Güteklassen zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden.   
 

Die Bedeutung der Empfehlungen für Lebensmittelunternehmer

Lebensmittelunternehmer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten und in einigen Fällen auch in Drittländern hergestellte Fleischerzeugnisse in Litauen in Verkehr bringen, sparen zukünftig kostenintensive Laboruntersuchungen zur Feststellung der ausschließlich in Litauen geltenden Güteklassen. Zudem kann die häufig auftretenden Situationen, in denen in einem anderen Land hergestellte und qualitativ hochwertige Fleischprodukte gemäß den in Litauen geltenden Qualitätsanforderungen nur der 1. oder gar nur der 2. Güteklasse zugeordnet werden können, vermieden werden.
 
Für Lebensmittelunternehmer ist es erfreulich, dass die durch das Ministerium für Landwirtschaft verabschiedeten Empfehlungen ihnen damit ermöglichen, ein breiteres Spektrum an Fleischerzeugnissen auf dem litauischen Markt anzubieten.​

Kontakt

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Eglė Pinaitė

Juristin

Associate Partner

​+370 5 2123 590

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