Ansässigkeit nach dem OECD-Musterabkommen

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veröffentlicht am 5. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

Um feststellen zu können, ob ein DBA überhaupt zur Anwendung kommt, muss die Ansässigkeit des Mit­ar­bei­ters ermittelt werden. Hierzu wurde neu in das BMF-Schreiben aufgenommen, dass die Ansässigkeit un­abhängig von der Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Vertragsstaats oder einer ent­sprech­en­den steuerlichen Behandlung im anderen Vertragsstaat zu prüfen ist. Klargestellt wurde, dass eine Änderung der Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinn keine Auswirkung auf eine bestehende unbeschränkte Steuer­pflicht des Mitarbeiters hat, solange der Wohnsitz beibehalten wird. Die Ansässigkeit im Sinne von Art. 4 OECD-MA kann sich auch während eines Veranlagungszeitraums ändern. Ein Antrag des Mit­arbeiters ohne Wohnsitz im Inland auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG kann nicht zu einer Ansässigkeit in Deutschland führen.

Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so wird für die Be­stimmung der Ansässigkeit wie bisher auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt. Wurde bei der Prüfung des Lebens­mittel­punkts bislang hauptsächlich auf die persönlichen Beziehungen geachtet (z.B. Wohnort der Familie), erhalten die wirtschaftlichen Interessen nun eine größere Bedeutung: Nach dem BMF-Schreiben sind die „persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen grundsätzlich gleichrangig zu gewichten“. Legt der Mitarbeiter die für die Prüfung verlangten Informationen nicht vor, sind die für ihn nachteiligen steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Zu den persönlichen Beziehungen gehören nach dem BMF-Schreiben nicht nur die familiären und gesell­schaft­lichen Beziehungen, sondern auch die „politische, kulturelle und sonstige Verwurzelung, die Ausstattung und Größe der Wohnung, private Aktivitäten, Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen“. Das Beibehalten einer Wohnung spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung für das Fortbestehen gewichtiger persönlicher Beziehungen im Vertragsstaat der bisherigen Wohnstätte.

Ist der Mitarbeiter nur befristet im anderen Staat tätig und behält er die bisherige Wohnung bei, kann auch die Dauer des befristeten Aufenthalts im Tätigkeitsstaat ein Anhaltspunkt für die Gewichtung der persönlichen Interessen sein: Je länger ein Aufenthalt in einem Staat andauert, umso mehr kann davon ausgegangen werden, dass sich auch dort persönliche Beziehungen ergeben. Die Beispiele, die das BMF in das Schreiben auf­ge­nommen hat, lassen auf folgendes Prüfschema schließen:

 

 

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Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Beziehungen sind sowohl Einnahmen als auch Vermögen zu betrachten:

  • Bei den Einnahmen muss neben dem Ort der Tätigkeitsausübung und dem zivilrechtlichen Arbeits­verhältnis auch berücksichtigt werden, ob der Mitarbeiter befristet im anderen Staat tätig wird bzw. ob eine Rück­kehr­ab­sicht in den bisherigen Wohnsitzstaat besteht (z.B. befristete Entsendung mit Rück­kehrzusage). Sowohl die Dauer der befristeten Tätigkeit im anderen Staat als auch die Dauer der zuvor im früheren Wohnsitzstaat ausgeübten Tätigkeit (berufliche Verwurzelung) sind zu berück­sich­ti­gen.
  • Auf der Vermögensebene werden insbesondere die Belegenheit von Grundbesitz und sonstigem Ver­mögen (z.B. Gesellschaftsbeteiligungen, Aktiendepot, Bankguthaben, Barmittel, Fahrzeuge etc.) in die Beurteilung einbezogen und anhand der wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber der Einnahmenseite abgewogen.

 

Behält der Mitarbeiter im Fall einer Kettenentsendung seinen bisherigen Wohnsitz im Heimatland bei, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Ansässigkeit weiterhin im Heimatland liegt, da der Mit­arbeiter wegen der kurzen und vorübergehenden Aufenthaltsdauer dort keine gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Be­ziehungen aufbauen kann (Beispiel 4).

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