Weiterbildungsförderung? Auf den Facharzt kommt es an!

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​​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2024

Eine HNO-Ärztin forderte von der Landesärztekammer die finanzielle Förderung einer Weiterbildungsassistentin, die den Facharzt für Sprach- Stimm- und kindliche Hörstörungen, als Bestandteil des Weiterbildungsgebietes der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, anstrebte. Doch die Ärztekammer lehnte ab und verwies darauf, dass nur die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gefördert wird. Zu Recht wie das Sozialgericht Marburg befand! 

Hintergrund

In der maßgebliche​n Anlage der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen vom 01.10.2016 war als förderfähiges Weiterbildungsgebiet die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ausgewiesen. 
Dennoch konnte die HNO-Ärztin mit ihrer bereits im Widerspruch dargelegten Begründung auch im Klagewege nicht durchdringen. Nach ihrer Auffassung sei die Richtlinie auszulegen. Die hessische Weiterbildungsordnung umfasse unter der Überschrift „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde” sowohl die Ausbildungsabschnitte und -inhalte für den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde als auch den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. Das ausgewiesene förderfähige Weiterbildungsgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasse daher auch beide fachärztliche Weiterbildungen, sodass eine Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen förderfähig sei.

Das Sozialgericht Marburg bestätigte allerdings die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides der Ärztekammer durch Urteil vom 17.05.2024 (S 18 KA 160/22). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der finanziellen Förderung fachärztlicher Weiterbildungen sei die „Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen”. Diese Satzungsbestimmungen beruhen ihrerseits auf einer Ermächtigungsgrundlage, wonach die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung vereinbart haben, i. V. m. der auf dieser Grundlage in Kraft getretenen „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“. Dabei enthalte die Vorschrift einen Katalog von Gegenständen, über die insbesondere Vereinbarungen zu treffen seien. Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung mache das Gesetz nicht; die Ausgestaltung werde den genannten Vertragspartnern überlassen. Die Richtlinie sei Ausfluss dieses Gestaltungsspielraums.

Auf der Grundlage dieser Richtlinie kämen als förderungsfähige Fachgebiete nur die in der Anlage der einschlägigen Richtlinie aufgenommenen Fördergebiete in Betracht. Da in der Anlage die von der HNO-Ärztin beantragte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nicht aufgelistet sei, bestehe keine Förderfähigkeit. Die Bezeichnung der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei insbesondere nicht als Oberbegriff für die Arztgruppe der HNO-Ärzte zu verstehen, mit der Konsequenz, dass sämtliche zu der Arztgruppe gehörenden Fachärzte, mitumfasst wären. Eine solche Lesart würde eine explizite Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Arztgruppen voraussetzen, welche sich dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnehmen lasse. Vielmehr zeige die Bezeichnung der anderen Gebiete, dass die Anlage nicht auf Oberbegriffe Bezug nehme, sondern nur auf die in der Anlage konkret bezeichneten Fachgebiete. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht. Auch im Übrigen sei die Entscheidung der Ärztekammer nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die zur Weiterbildung befugten Ärzte sollten sich über die Fördermöglichkeiten informieren und sicherstellen, dass ihre Weiterbildung förderfähig ist. Eine solche Förderung setzt einen vorherigen Antrag voraus. Insbesondere bei Überschneidungen in den Ausbildungsinhalten sollte bei den jeweiligen Richtlinien und Weiterbildungsordnungen geprüft werden, ob sie auf die konkrete Facharztbezeichnung abstellen, da nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg eine erweiternde Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Bei solchen Überschneidungen ist es erwägenswert, zunächst eine förderfähige Weiterbildung zu absolvieren, bevor im Anschluss – unter Anrechnung von Ausbildungsabschnitten und -inhalten – eine weitere Weiterbildung angestrebt wird. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die genauen Förderbedingungen zu kennen und sich entsprechend zu informieren. Nur so kann eine erfolgreiche Förderung der Weiterbildung sichergestellt werden.


AUTOR


Jonas Kabus

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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