Elektronische Patientenakte (ePA)

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2024


Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Sozialgesetzbuch, insbesondere in den §§ 341 SGB V, geregelt. Die ePA ist ein digitales Dokument, das alle relevanten Gesundheitsdaten eines Patienten speichert. Da-zu gehören unter anderem Diagnosen, Behandlungsverläufe, Medikation, Allergien und Untersuchungsergebnisse. Sie wird von den Versicherten selbst geführt und ihre Nutzung ist freiwillig.


Bisher konnten Versicherte die Akte nur auf Antrag bei ihrer Krankenkasse erhalten, ein so-genanntes OPT-IN-Verfahren. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Krankenkassen gemäß § 342 Abs. 1 SGB V verpflichtet, die ePA anzubieten. Aufgrund der bislang niedrigen Nutzerzahlen hat der Gesetzgeber das Verfahren jedoch geändert. Am 2. Februar 2024 billigte der Deutsche Bundesrat das Digital-Gesetz (Di-giG): ab jetzt gilt ein OPT-OUT-Verfahren. Dies bedeutet, dass jeder Versicherte ab dem 15. Lebensjahr automatisch eine ePA erhält, es sei denn, er widerspricht aktiv der Nutzung. Daher wird die ePA nun als widerspruchsbasierte elektronische Patientenakte oder „ePA für alle”​ bezeichnet. Diese neue Regelung wird ab dem 15. Januar 2025 verpflichtend umgesetzt.


Technisch bleibt die Anwendung der ePA jedoch unverändert. Patienten haben die Möglichkeit, ihren Widerspruch zur Nutzung der ePA über die ePA-App ihrer Krankenkasse einzureichen. Die widerspruchsbasierte ePA wird ebenfalls für private Krankenkassen gelten, sofern diese eine ePA zur Verfügung stellen. Dies bedeutet nicht alle privat Versicherten erhalten automatisch eine ePA.


Ziel der ePA ist es, die medizinische Versorgung zu verbessern, indem sie eine schnellere und einfachere Kommunikation zwischen verschiedenen Gesundheitsdienstleistern ermöglicht. Zudem können Ärzte und medizinisches Personal unverzüglich auf die Gesundheitsdaten zugreifen, was zu einer Erhöhung der Behandlungsqualität führt. Die Patienten haben außerdem die Möglichkeit, ihre Daten selbst zu verwalten und eigenständig zu entscheiden, welche Gesundheitsdienstleiter Zugriff auf ihre ePA haben.


Zudem können durch diese digitale Speicherung von Informationen Missverständnisse und Fehler bei der Medikation oder Behandlung reduziert werden.


Trotz allem bestehen Bedenken, hinsichtlich des Datenschutzes und der daraus resultieren-den Notwendigkeit, einheitliche Standards für die Datenübertragung zu etablieren. Allerdings werden die Daten in der ePA verschlüsselt abgelegt. Dies bedeutet, niemand außer der oder dem Versicherten und denjenigen, die von diesen zum Zugriff berechtigt wurden, können die Inhalte lesen. Die Krankenkasse darf somit nicht ohne Zustimmung auf die Inhalte zugreifen. Der Zugriff auf die ePA erfolgt über die Telematikinfrastruktur, ein sicheres, in sich geschlossenes Netz.​

AUTORIN

Anna Marx

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Prof. Dr. Martin Rehborn

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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