Menschenrechtsbeauftragter – Teil 1

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​​​​​​veröffentlicht am 30. September 2024


In den ersten beiden Beiträgen unserer Artikelreihe „Anforderungen und Umsetzung des LkSG” sind wir zum einen allgemein auf die Umsetzung von Nachhaltigkeit in der deutschen Krankenhauslandschaft eingegangen und haben zum anderen die Betroffenheit bzw. die Pflicht zur Umsetzung der LkSG Regelungen für Krankenhäuser und andere Unternehmen der ​Sozialwirtschaft näher beleuchtet. 

Heute möchten wir auf die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten näher eingehen und die Fragen nach den Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten, seiner Stellung im Unternehmen und seiner korrekten Beauftragung beleuchten.

Gemäß LkSG sind die Unternehmen dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten bestimmte, im LkSG definierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Konkret fordert das Gesetz in §3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §4 Abs. 3, dass eine betriebsinterne Zuständigkeit geregelt wird und danach dafür Sorge zu tragen ist, dass eine Festlegung darüber getroffen wird, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist – etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Bezeichnung der Rolle als „Menschenrechtsbeauftragter” ist nicht zwingend und kann auch anders betitelt werden, sie sollte jedoch im Unternehmen klar geregelt sein.​

Aufgabe

Damit stellt sich die Frage nach den Aufgaben dieser Rolle. Kernaufgabe ist, wie aus obigem Gesetzeszitat ersichtlich, die Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements im Sinne des LkSG. Weitere konkrete Aufgaben ordnet das Gesetz dem Menschenrechtsbeauftragten nicht zu, so dass hier für die Unternehmen bezüglich der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der benannten Person ein großer Gestaltungsspielraum besteht. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die konkrete Zuständigkeit des Menschenrechtsbeauftragten, aber auch die Zuständigkeiten anderer an der Umsetzung der Sorgfaltspflichten beteiligter Personen unternehmensintern festgelegt und dokumentiert sind.

In Analogie zu vergleichbaren Managementsystemen wie Risikomanagementsystem oder auch Compliance Management System ist es sinnvoll, dem Menschenrechtsbeauftragten folgende Tätigkeiten zuzuweisen:

  • Periodische Durchführung der Risikoanalyse sowie Sicherstellung der Ableitung entsprechender Maßnahmen
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Einkaufspraktiken sowie Lieferantenbewertungen unter Menschenrechtsgesichtspunkten
  • Koordination und Monitoring des Beschwerdeverfahrens (ggf. in Abstimmung mit der Compliance-Funktion, sofern bereits ein Beschwerdeverfahren vor Einführung der LkSG Anforderungen existiert)
  • Erstellung des jährlichen Menschenrechtsberichts an die BAFA
  • Berichterstattung an die Geschäftsführung 
  • Interne und externe Kommunikation zu Menschenrechtsthemen 
  • Kontinuierliche Verbesserung des etablierten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Aus der obigen Darstellung wird deutlich, dass es um die Verantwortung für das „System” geht, die Prozessgestaltung sowie klassisch die Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit. Damit wird auch deutlich, dass der Beauftragte gerade nicht dafür verantwortlich ist, dass notwendige Maßnahmen nach dem LkSG eingeführt bzw. abgeändert werden. Die Überwachungsfunktion des MRB sollte im Sinne einer sauberen Funktionstrennung strikt getrennt werden von der Verantwortung für die Umsetzung.

Fachliche und persönliche Kompetenzen

Konkrete Anforderungen an die persönliche und fachliche Befähigung des Menschenrechtsbeauftragten benennt das Gesetz nicht. Jedoch zeigt die Praxis, dass es einige Eigenschaften und Punkte gibt, die bei der Umsetzung der Anforderungen in die Praxis durchaus hilfreich sind. So tut ein Unternehmen gut daran, eine Person zu benennen, die über ausgeprägte Kommunikationsfähigkeiten sowie Projektmanagementfähigkeiten verfügt, da es sich um ein unternehmensweites Thema handelt, das gut koordiniert und auch kommuniziert werden muss. Das notwendige Committment sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung der Kollegen im Unternehmen wird durch eine kontinuierliche, transparente und adressatengerechte Kommunikation sowie eine effiziente Projektsteuerung deutlich erhöht. Nicht zuletzt tragen passgenaue Berichtsformate und die angemessene Kommunikation auf Geschäftsführungsebene enorm dazu bei, dass notwendige Entscheidungen zeitnah getroffen werden.

Darüber hinaus sind fundierte Kenntnisse zu den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des LkSG im Allgemeine, aber auch des Risikomanagements im Speziellen zwingend erforderlich. Diese können jedoch durch Schulungen und Weiterbildungen erworben bzw. vertieft werden. Zudem zeigt die Umsetzungspraxis in den Unternehmen, wie wichtig es ist, dass der Menschenrechtsbeauftragte gute Kenntnisse über die unternehmensinternen Strukturen und Prozesse sowie Entscheidungswege hat bzw. kontinuierlichen Zugang zu Personen, die hier den notwendigen Input liefern können.

Organisatorische Stellung und Schutzrechte 

Nach der Gesetzesbegründung zum LkSG wird die Einrichtung der Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist, empfohlen. Auf diese Weise besteht i.d.R. dann auch ein direkter Zugang zur Geschäftsleitung, was für die Aufgabenwahrnehmung sehr von Vorteil ist. Darüber hinaus muss nach §4 Abs. 3 Satz 1 LkSG eine Person „innerhalb des Unternehmens“ benannt werden. Die Wahrnehmung der Funktion durch Beauftragung eines Externen, wie dies beispielweise im Datenschutz möglich ist, ist daher nicht anzuraten. Externe Unterstützung für die Erfüllung der Pflichten, beispielsweise in Form von Audits, ist jedoch zu empfehlen, um die Erkenntnisse der Innensicht in externer Perspektive referenzieren zu lassen. 

Sofern keine separate Position des MRB geschaffen werden kann oder soll, liegt es aufgrund der hohen thematischen Überschneidung der Inhalte des LkSG mit Aufgaben des Compliance Managements oder der Einkaufsabteilung nahe, den Menschenrechtsbeauftragten dort anzusiedeln. 

In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Aufgabe in Personalunion vom Compliance Officer mit übernommen wird, da bei der Umsetzung der Anforderungen der Sorgfaltspflichten gut auf den bereits implementierten Regelungen eines Compliance Management Systems aufgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass bereits Erfahrung in der Überwachung, Verbesserung sowie Berichterstattung und Kommunikation im Rahmen von Managementsystemen vorhanden ist.

Aber auch bei der Einbindung des MRB in den Einkauf lassen sich zahlreiche Synergien heben. Dort besteht meist Erfahrung mit der Risikoanalyse von Lieferanten sowie ein hohes Detailwissen über Lieferketten sowie einzelne Lieferanten. Wichtig ist hier jedoch, darauf zu achten, dass es nicht zu Interessenkonflikten aufgrund der originären Zielsetzungen der Einkaufsabteilung kommt. Eine fachliche Weisungsfreiheit sollte also sichergestellt sein.

Neben Empfehlungen zur organisatorischen Stellung des Menschenrechtsbeauftragten macht das LkSG auch eine allgemeine Vorgabe bezüglich der Ressourcenausstattung der benannten Person. Demnach ist es erforderlich, dass das Unternehmen dem Menschenrechtsbeauftragten die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellt, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten. Aber auch ausreichende zeitliche Ressourcen sind zu schaffen, um die ihm zugeordneten Tätigkeiten ordnungsgemäß ausüben zu können. Bestenfalls sind diese zusammen mit der Tätigkeitsbeschreibung vertraglich geregelt, um Missverständnissen vorzubeugen. Gerade bei der erstmaligen Einführung ist die vorgenommene Einschätzung zum notwendigen Sach- und Zeitaufwand noch mit besonders großen Unsicherheiten behaftet, so dass hier eine ausreichend kurze Reaktionszeit erforderlich ist, wenn sich herausstellt, dass die Ressourcen zu knapp bemessen sind.

Trotz der Beauftragtenstellung genießen Menschenrechtsbeauftragte erstmal keine privilegierte arbeitsrechtliche Stellung, so dass auch kein besonderer Kündigungsschutz besteht. Dennoch sollte das Ziel verfolgt werden, dem Menschenrechtsbeauftragten die für seine Funktion notwendige fachliche Unabhängigkeit zu gewähren, sodass dieser seine Überwachungsaufgabe erfüllen kann, ohne deswegen mit persönlichen Nachteilen rechnen zu müssen.

AUTORINNEN

Katja Pfannenmüller
Carina Richters


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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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