Geplante Gesetzesänderungen für gemeinnützige Organisationen – politische Betätigung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 30. September 2024

Der Entwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024, des sog. Steuerfortentwicklungsgesetzes, mit Bearbeitungsstand 10. Juli 2024 wurde vom Bundeskabinett verabschiedet. Enthalten sind sehr relevante Neuerungen/Änderungen für gemeinnützige Organisationen. Nachfolgend möchten wir auf die geplanten Neuerungen bzgl. der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen eingehen.​

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Grenzen politischer Betätigung von gemeinnützigen Organisationen konkretisiert (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 2017, X R 13/15).

 

Eine derartige Betätigung ist mit Verweis auf das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 der Abgabenordnung problematisch. Die von der Organisation hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Ziele vertretenen politischen Ansichten müssen sachlich und objektiv fundiert sein, so dass parteipolitische Neutralität gegeben ist. Ein Verstoß zieht den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich (vgl. Attac Trägerverein e.V., Campact e.V.).

 

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz soll nunmehr die Abgabenordnung ab dem 01. Januar 2025 wie folgt ergänzt werden. Demnach wird der Katalog der steuerlich unschädlichen Betätigungen wie folgt erweitert:


§ 58 Abgabenordnung (AO) – Steuerlich unschädliche Betätigungen

 

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

 

 

Nr. 11 - eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.

 

Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die Äußerungen auf Grund eines besonderen Anlasses erfolgen und bei einer Gesamtbetrachtung der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein müssen.

 

Für betreffende Organisationen wird es zukünftig sehr wichtig sein, zwischen „tagespolitischen Themen” und „universellen politischen Werten und Ansichten” zu differenzieren. Dies zeigt das in der Begründung des Gesetzentwurfs gewählte Beispiel des Sportvereins, der sich allgemein gegen Rassismus äußert. Eine klarstellende Äußerung seitens der Regierung bleibt abzuwarten.

 ​

Die Unterstützung und das Betreiben von Parteipolitik war, ist und bleibt auch weiterhin gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn diese Tätigkeit nur gelegentlich erfolgt.
​​​​

AUTOR

​Ronny Oechsner
Ronny Oechsner

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Christian Munker

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 919336 88

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu