MVZ: kein Honorar bei „falscher” Unterschrift auf Abrechnungssammelerklärung

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veröffentlicht am 31. Januar 2024

Eine Kassenärztliche Vereinigung forderte von einer MVZ-GmbH das Honorar für ein Quartal zurück, da die mit der Abrechnung eingereichten Sammelerklärungen nicht vom ärztlichen Leiter des MVZ, sondern vom GmbH-Geschäftsführer unterzeichnet waren. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht befand!

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein forderte von einer MVZ-GmbH das vollständige Honorar für die Quartale 2/2013 und 3/2013 zurück, da die mit der Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichenden Sammelerklärungen, mit denen die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt wird, vom Geschäftsführer der GmbH und nicht, wie im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vorgesehen, vom ärztlichen Leiter des MVZ unterschrieben waren.

Widerspruch, Klage und Berufung der MVZ-GmbH blieben ohne Erfolg. Die von der MVZ GmbH dagegen eingelegte Revision wurde vom Bundessozialgericht durch Urteil vom 14.12.2023 (B 6 KA 15/22 R) zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab. Anders als ein nicht ärztlicher Geschäftsführer verfügen der ärztliche Leiter über die erforderliche Fachkompetenz, um beurteilen zu können, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung seien. Zudem sei auch durch die eigene ärztliche Tätigkeit des ärztlichen Leiters im MVZ gewährleistet, dass er hinreichend dessen Strukturen und Arbeitsabläufe eingebunden sei und das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung beurteilen könne. Auch im Übrigen sei die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zu beanstanden.

Die MVZ-GmbH wurde im Ergebnis also verpflichtet, das gesamte Honorar für volle 2 Quartale zurückzuzahlen.

Derzeit gibt es eine solche Regelung nur im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Unscharf sind allerdings die Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen: Sie fordert die Unterschrift einer „vertretungsberechtigten Person“. Ob damit der GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf sein Recht zur gesetzlichen Vertretung nach § 35 Abs. 1 GmbHG gemeint ist oder der ärztliche Leiter bleibt offen. Das sollte von Beteiligten jetzt sicherheitshalber bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen nachgefragt werden. Im Zweifelsfall sollten sowohl der GmbH-Geschäftsführer als auch der ärztliche Leiter, jeweils mit Hinweis auf ihre Funktion im MVZ, gemeinsam unterzeichnen.

Was tun, wenn der ärztliche Leiter zum Zeitpunkt der Abgabe der Abrechnung nicht zur Verfügung steht? Dann hilft nur die Bestellung eines Vertreters oder aber die Einreichung der Abrechnung im Folgequartal, was freilich – je nach dem Honorarverteilungsmaßstab bzw. den Honorarverteilungs-Richtlinien der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigung – einen prozentualen Honorarabzug (meist nach Zeitpunkt der Einreichung zwischen 5 % und 10 %) zur Folge haben kann. Im Zweifel sollte im Vorfeld von Erklärungen oder Gesprächen mit der Kassenärztlichen Vereinigung kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.


AUTOR

Prof. Dr. Martin Rehborn 
Mit Unterstützung von Anne-Marie Bals, stud.iur.

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