Early Tax Birds 6/2024: Bundeshaushalt 2025 und Wachstumsinitiative

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 6/2024 (1. – 7. Juli 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 8. Juli 2024 | Lesedauer ca. 6 Minuten
Liebe Leserinnen und Leser, 

wir hoffen, Sie sind bereits gespannt, welche steuerlichen News Ihnen heute in das digitale Postfach flattern. Wenn Sie z.B. schon immer mal ein chinesisches Auto fahren wollten, dann ist es jetzt dafür ein wenig zu spät - bzw. es wird teurer. Die EU-Kommission hat mit Wirkung ab dem 5. Juli 2024 vorläufig zusätzliche Einfuhrzölle auf E-Autos aus chinesischer Produktion verhängt. Je nach Hersteller liegen die Aufschläge zwischen sagenhaften 17,4 % und 37,6 %​ - zusätzlich zum bereits geltenden Einfuhrzoll und ggf. der Einfuhrumsatzsteuer. Bereits in den letzten Jahren war zu beobachten, dass Steuerpolitik inzwischen auch weitgehend Handelspolitik ist, aber diese Entwicklung hat doch eine neue Dimension. Wollen wir hoffen, dass sich die EU nicht bald sowohl in einem Handelskrieg mit den Vereinigten Staaten (z.B. im Hinblick auf digitale Dienstleistungen - „Pillar 1“ lässt grüßen) als auch über E-Autos hinaus weitergehend mit China befindet.​
 
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
  

​​Aktuelle Gesetzgebung​​

Bundeshaushalt 2025 und Wachstumsinitiative

Nach monatelangen Verhandlungen hat sich die Ampel-Regierung aus SPD, Grüne und FDP am vergangenen Freitag sowohl auf den Bundeshaushalt 2025 als auch eine Wachstumsinitiative einigen können. Der Bundeshaushalt 2025 sieht Gesamtausgaben i.H.v. 481 Milliarden EUR vor, was geringfügige Einsparungen gegenüber dem diesjährigen Haushalt i.H.v. 489 Milliarden EUR bedeutet. In dem Haushaltsentwurf stehen für 2025 neue Schulden i.H.v. 44 Milliarden EUR, womit die Schuldenbremse eingehalten werden kann. Zusammen mit dem Haushalt wurde auch eine sog. Wachstumsinitiative verhandelt, welche neue Dynamik für die deutsche Wirtschaft bringen soll. In dem Maßnahmenkatalog sind auch viele steuerliche Initiativen vorgesehen. Einen Überblick der wesentlichen steuerlichen Maßnahmen haben wir nachfolgend zusammengestellt:​​​
  • Beschleunigte Abschreibungen sollen gestärkt werden. Dazu soll die degressive Abschreibung bis 2028 verlängert und der Satz von 20 % auf 25 % angehoben werden. Zudem soll eine Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 EUR) vorgenommen werden. ​​
  • Die Bundesregierung will die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage um weitere zwei Millionen auf 12 Millionen EUR erhöhen. Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf drei 
    Millionen EUR und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Millionen EUR erhöhen.​
  • ​Inflationsbedingte Mehrbelastungen für die Steuerzahler sollen vermieden werden. Die Bundesregierung will deshalb die Effekte der kalten Progression auch für die Jahre 2025 und 2026 vermeiden und daher die Tarifeckwerte entsprechend verschieben.
  • Zur Stärkung der Elektromobilität soll für Unternehmen rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonder-Abschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge eingeführt werden, die die Anschaffung der betroffenen Fahrzeuge deutlich attraktiver machen soll. Die Sonder-Abschreibung soll für Neuzulassungen bis Ende 2028 gelten. Außerdem soll eine Erhöhung des Deckels für den Brutto-Listenpreis von 70.000 EUR auf 95.000 EUR bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine steuerliche Gleichstellung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Kraftfahrzeugen mit vollelektrischen Fahrzeugen, insbesondere bei der KfZ-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung, geplant.​
  • ​​Es ist vorgesehen, dass das Steuerrecht vereinfacht wird. Der Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen soll reduziert werden. Deshalb sollen digitale Zugänge zum Steuerrecht erleichtert werden. Die Bundesregierung will zudem die für Juli erwarteten Vorschläge der Experten-Kommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ prüfen und bei positivem Ergebnis noch in diesem Jahr in einem Gesetzesvorhaben umsetzen.
  • Damit sich Mehrarbeit mehr auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt danach für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Zeit von 40 Stunden. Zudem will die Bundesregierung neue steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten schaffen. Danach sollen Prämien, die Arbeitgeber für die Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, steuerlich begünstigt werden.  
  • Einen Beitrag zu mehr Frauenerwerbstätigkeit soll zudem die Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV leisten. Die Bundesregierung will gemeinsam mit den Ländern prüfen, wie diese Umsetzung möglichst zeitnah und deutlich schneller als bis zum bisher avisierten Jahr 2030 erfolgen kann. 
  • Auch soll die Arbeitsaufnahme in Deutschland steuerlich begünstigt werden. Dazu will die Bundesregierung steuerliche Anreize für die Arbeitsaufnahme in Deutschland einführen. 
    Dazu können neu zugewanderte Fachkräfte in den ersten drei Jahren 30 %, 20 % und 10 % vom Bruttolohn steuerfrei stellen. Für diese Freistellung soll eine Unter- und Obergrenze für den Bruttolohn definiert werden. Die Regelung soll nach fünf Jahren evaluiert werden. 
  • Es soll eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von VC-Investments erfolgen, 
    insbesondere durch eine Anpassung bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche 
    Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, und damit auch in VC-Fonds. Zudem soll eine Anpassung bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von 
    Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfolgen, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“).​
  • Weiterhin soll eine neue Rechtsform eingeführt werden. Diese soll für Unternehmen mit gebundenem Vermögen geschaffen werden und Steuersparkonstruktionen ausschließen. Die neue Rechtsform soll Unternehmen insbesondere weitere Optionen bei der Nachfolge bieten​. ​
Ein konkreter Gesetzesentwurf zu den einzelnen Maßnahmen wurde genauso wenig vorgestellt wie ein Zeitplan zur Umsetzung. Wir werden Sie daher an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

​Neues aus der Finanzverwaltung 

Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben der Steuerberaterprüfung 2021

Nachdem sich die Finanzverwaltung viele Jahre geweigert hat, die Prüfungsaufgaben zu den Steuerberaterprüfungen zu veröffentlichen und ein Zugriff für künftige Kandidatinnen und Kandidaten daher unmöglich war, wurde nun zumindest teilweise eingelenkt. Im BStBl. I 2024 S. 954 sollen nunmehr die Aufgabentexte der schriftlichen Steuerberaterprüfung für das Jahr 2021 veröffentlicht werden. Nicht verbunden ist damit eine Veröffentlichung der Musterlösungen zu den Aufgaben. Jedoch bieten auch die Aufgaben bereits eine große Hilfe in der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. 

Neuigkeiten aus Europa und der OECD

Pillar 1 politisch ungewisser denn je 

CNN meldete am 3. Juli 2024 aktuelle Neuigkeiten und Hintergründe zur politischen Pattsituation im US-Senat. Die Vereinigten Staaten hätten dem Pillar 1 – Agreement der OECD eigentlich bis zum 30. Juni 2024 zustimmen sollen. Nach der US-Verfassung ist für solche völkerrechtlichen Vereinbarungen allerdings eine Zweidrittel-Mehrheit im Senat erforderlich. Während die „Biden Administration“ das Abkommen unterstützte, stimmten die Republikaner geschlossen dagegen. Der frühere US-Präsident Trump ließ darüber hinaus mitteilen, dass er im Falle einer Wiederwahl das Abkommen keinesfalls unterstützen werde. So kompliziert Pillar 1 in seiner Ausgestaltung auch ist: Wenn der „Tax Deal“ platzt, wird in Bezug auf Digitalsteuern in weiten Teilen der Welt ein Rückfall in nationale Steuerregeln erwartet.  

PILLAR 2-Registrierungspflicht in Belgien bis 13. Juli 2024 bzw. 16. September 2024 zu erfüllen  

Über die neuen Entwicklungen hinsichtlich der belgischen Compliance-Anforderungen im Rahmen der Umsetzung von Pillar 2 haben wir Sie bereits am 10. Juni 2024 informiert. Dabei hatten wir Sie vor allem auf die einmalige Registrierungspflicht hingewiesen. Danach ist das detaillierte Formular („Pillar Two Notification Form“) bei den belgischen ​Steuerbehörden bereits bis zum 13. Juli 2024 abzugeben. MNE-Gruppen, die bereits im ersten Wirtschaftsjahr von der Regelung der Pillar 2 erfasst werden, sollten aufgrund der knappen Frist schnellstmöglich die Registrierung in Belgien veranlassen. Nunmehr hat Belgien die Meldefrist für Gruppen, die im Jahr 2024 keine Vorauszahlungen für die QDMTT oder die IIR leisten, bis zum 16. September 2024 verlängert und schafft somit etwas mehr Zeit für die umfangreichen Prüfungen im Vorwege der Registrierung. 

​EU-Kommission stellt Jahresbericht zur Besteuerung in der Union vor

Am 3. Juli 2024 hat die Europäische Kommission ihren schon traditionellen, jährlichen Bericht „Annual Report on Tax​ation“ vorgestellt. Der Bericht beleuchtet die Entwicklung des Steuerrechts in der EU aus verschiedenen Blickwinkeln, um die Debatte über (i) die Herausforderungen, denen sich verschiedene Steuerarten und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen gegenübersehen, und (ii) die Frage, wie sich die Gestaltung von Steuern auf verschiedene Wirtschaftsakteure und deren Verhalten auswirken kann, weiter voranzutreiben. In dem Bericht werden sowohl die jüngsten Reformen der Steuersysteme in den Mitgliedstaaten als auch Veränderungen bei den wichtigsten Indikatoren erörtert, die von der Kommission zur Bewertung der Steuerpolitik in den EU-Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene verwendet werden. Zudem wird in dem Bericht betont, dass der Kommission die Wettbewerbsfähigkeit der EU besonders wichtig sei. Angesichts der Normenflut und der erheblichen Compliance-Anforderungen an die Steuerpflichtigen sowie der zunehmenden Instrum​entalisierung des EU-Rechts für belastende Regelungen lässt sich daran allerdings durchaus zweifeln.
    

​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer 

Mit Urteil vom 5. Juni 2024, VI R 20/22 hatte der BFH zu klären, ob und ggf. wann nicht ausgezahlte Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zufließen. Im Urteilsfall erhält ein alleiniger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit neben einem monatlichen Bruttogehalt jährlich eine Tantieme. Diese ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen. Die vereinbarten Tantiemen wurden dem Kläger in den Streitjahren weder ausgezahlt, noch hat die GmbH diese in ihren Jahresabschlüssen als Passivposten bilanziert. Das Finanzamt erfasste nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die nicht ausgezahlten Tantiemen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Klage des Gesellschafters gab das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. Juni 2022, 12 K 58/20​ statt. Mit der Revision hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies den Fall zurück.

Für die Besteuerung müssen sonstige Bezüge, wie Tantiemen, grundsätzlich dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen sein. Der Zufluss tritt regelmäßig mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein, z.B. bei Barauszahlung oder der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen. Die Tantiemen gelten beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Ob sie tatsächlich ausgezahlt werden, ist unerheblich, da der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst darüber verfügt, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Von der Zuflussfiktion der sonstigen Vergütungen werden jedoch nur Bezüge erfasst, die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.


Allerdings kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch ebenfalls zu einem Zufluss führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und fremdunüblich ist. Als verdeckte Einlage sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft gemehrt haben. Für die Bewertung als verdeckte Einlage ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz zum Zeitpunkt des Verzichts hätten eingestellt werden müssen.


Es ist nicht zu erkennen, ob der Kläger die Tantiemezusage vor der Entstehung zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat, oder ob der Kläger auf bereits entstandene Tantiemeansprüche verzichtet hat. Nur beim Verzicht auf bereits entstandene Tantiemenansprüche aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegt eine verdeckte Einlage vor, die beim Gesellschafter als werthaltige Forderung zufließt. Dies gilt auch, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist. Es ist ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war, oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam.


Mit dem Urteil vom 5. Juni 2024 wird die ständige Rechtsprechung des BFH bestätigt. Das FG wird im 2. Rechtsgang festzustellen haben, ob und falls ja, wann der Kläger auf die in dem Geschäftsführervertrag vereinbarten Tantiemeansprüche gegenüber der GmbH verzichtet hat.

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 1​​​​​4/22
​6. Mai 2024
Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung
IX R 21/22


7. Mai 2024
Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung; Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
V R 51/20​
14. März 2024
​Spartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 KStG
C-179/23​


​4. Juli 2024
Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Einziehung, Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungen erhoben wird
​​C-87/23​
​4. Juli 2024
Begriffe „Steuerpflichtiger“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“​ - Gemeinnütziger Verein, der aus dem Europäischen Fonds regionale Entwicklung (EFRE) finanzierte Projekte durchführt - Erbringun​g von Dienstleistungen der Aus- und Fortbildung unter Einschaltung von Unterauftragnehmern - Einbeziehung des Subventionsbetrags in die Steuerbemessungsgrundlage
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