Bilanzierung von Aktienoptionsprogrammen

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zuletzt aktualisiert am 9. September 2015


Gerade in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums erweisen sich anteilsbasierte Vergütungen, wie z.B. Aktienoptionspläne, als beliebtes Instrument der Beteiligung von Führungskräften am Unternehmenserfolg. Hierbei werden Mitarbeitern Optionen zum Erwerb von Anteilen eingeräumt, die später zu einem vorab festgelegten Preis ausgeübt werden können. Die Entlohnung der Führungskräfte wird damit an die Wertentwicklung des Unternehmens gekoppelt. Die Bilanzierung und Bewertung von Aktienoptionsprogrammen ist jedoch häufig komplex und hängt von der Ausgestaltung der Pläne ab. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Vergütung in Form echter Unternehmensanteile oder in Form eines Barausgleichs erfolgt.
 

Aktienoptionspläne mit Ausgleich durch Aktien

Reale Aktienoptionen, bei denen der Mitarbeiter einen Anspruch auf echte Anteile am Unternehmen erwirbt, können bspw. aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder aus eigenen Anteilen bedient werden. Über die Bilanzierung im Zeitpunkt der Ausübung besteht dabei weitgehend Einigkeit. Demnach ist der durch den Mitarbeiter gezahlte Ausübungspreis bei einer Kapitalerhöhung in das gezeichnete Kapital (bis zur Höhe des Nennbetrags) bzw. in die Kapitalrücklage einzustellen. Der Erwerb und die Ausgabe eigener Anteile werden ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.
 
Die Bilanzierung im Zeitpunkt der Optionsgewährung ist in den internationalen Rechnungslegungsstandards – anders als nach HGB – ausführlich geregelt. IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung” sieht vor, dass sich der insgesamt zu erfassende Personalaufwand nach dem Fair Value der gewährten Optionen im Zusagezeitpunkt bemisst. Hierzu muss in der Praxis regelmäßig auf finanzmathematische Bewertungsmodelle zurückgegriffen werden. Der ermittelte Betrag ist anschließend aufwandswirksam auf den Zeitraum zu verteilen, in dem der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Aktienoptionen erdient (sog. vesting period). Wertänderungen der Optionen in nachfolgenden Perioden sind grundsätzlich nicht zu erfassen.
 
Darüber hinaus regelt IFRS 2, wie Ausübungshürden zu berücksichtigen sind, die üblicherweise im Rahmen von Aktienoptionsplänen vereinbart werden. Marktorientierte Bedingungen, bei denen die Ausübbarkeit der Optionen von der Wertentwicklung des Unternehmens abhängt (z.B. Erreichung eines bestimmtem Aktienkurses), sind demnach in die Fair Value-Bewertung zum Zusagezeitpunkt einzubeziehen. Die Wahrscheinlichkeit sonstiger Ausübungshürden (z.B. das Verbleiben im Unternehmen) ist dagegen an jedem Stichtag neu einzuschätzen. Bereits erfasste Beträge müssen in diesem Fall ggf. wieder storniert werden.
 
Im Gegensatz zu den IFRS enthält das HGB keine expliziten Regelungen zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen. Daher haben sich in Literatur und Praxis gegensätzliche Auffassungen herausgebildet. Eine Meinung besagt, dass sich bei Gewährung der Aktienoptionen zunächst keine bilanziellen Auswirkungen ergeben dürfen. Demnach betreffe die Ausgabe der Bezugsrechte ausschließlich die Gesellschafter des Unternehmens, deren Anteile verwässert werden, nicht aber die Gesellschaft selbst. Dieser Ansicht hat sich unter anderem der BFH angeschlossen. Nach einer anderen Auffassung handelt es sich bei der Gewährung der Aktienoptionen um eine Entlohnung für die Arbeitsleistung der Führungskraft. Daher sei der Gesamtwert der Option im Personalaufwand zu erfassen – bilanzielle Gegenposition ist die Kapitalrücklage. Die Aufwandserfassung bzw. Dotierung der Kapitalrücklage erfolgt dabei ratierlich über den Erdienungszeitraum. Diese Vorgehensweise entspricht im Grundsatz den Regelungen nach IFRS.
 

Aktienoptionspläne mit Barausgleich

Aktienoptionspläne mit Barausgleich (auch virtuelle Optionen oder stock appreciation rights genannt) zeichnen sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer anstelle von realen Anteilen eine Barzahlung in Höhe des inneren Werts der Option erhält. Die Zahlung bemisst sich also nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Aktienkurs zum Ausübungszeitpunkt und dem vorab vereinbarten Basispreis.
 
Bei virtuellen Optionsprogrammen ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS eine Rückstellung in Höhe des Gesamtwerts der Optionen anzusammeln, wobei der Aufwand wiederum ratierlich über den Erdienungszeitraum verteilt wird. Im Gegensatz zur Bilanzierung realer Optionen sind jedoch nachträgliche Fair Value-Änderungen an jedem Stichtag aufwandswirksam zu berücksichtigen. Das heißt beispielsweise, dass bei einem zwischenzeitlich gestiegenen Aktienkurs die Rückstellung erhöht werden muss.
 

Fazit

Aktienoptionspläne sind ein etablierter Baustein bei der Gestaltung langfristig wirkender Anreizsysteme. Neben der Wertentwicklung des Unternehmens sollten aber auch Erfolgsmaßstäbe berücksichtigt werden, die unmittelbar an die individuelle Performance der Führungskräfte anknüpfen.
 
Die bilanziellen Auswirkungen können sich je nach Ausgestaltung der Optionsprogramme erheblich unterscheiden. Dies gilt umso mehr, als neben den dargestellten Grundfällen noch weitere Varianten denkbar sind – beispielsweise ein Wahlrecht zwischen Erfüllung in Aktien und Barausgleich.
 
Darüber hinaus sind Bilanzierung und Bewertung der Optionen oftmals aufwendig und setzen finanzmathematische Kenntnisse voraus. Dies erfordert einerseits eine sorgfältige Vorbereitung, eröffnet andererseits aber auch bilanzpolitische Spielräume.

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