Einkünftequalifikation und Bewertung von Aktien- und anderen Anteilsoptionen für Führungskräfte

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Finanzinvestoren wie Private Equity- oder Venture-Capital-Gesellschaften – auch Principale genannt – steuern ihre Beteiligungsunternehmen selten selbst. Also brauchen sie fähige Führungskräfte (Agenten), die für sie die Unternehmensgeschicke lenken und zwar so, dass ihre Zielvorgaben idealerweise übertroffen werden und Principal-Agenten-Konflikte erst gar nicht aufkommen. Zudem sollen die Führungskräfte ihrem Unternehmen treu und motiviert bleiben. Daneben ist, je nach Entwicklungsphase, zu bedenken, dass die Führungscrew oftmals um weiteres Kernpersonal erweitert oder verändert werden muss, um ein Finanzinvestment lukrativ und erfolgsversprechend zu erhalten. Um Schlüssel-Personal zu gewinnen und zu belohnen, werden daher oftmals Aktienoptionen begeben – teils auch notariell gewährte GmbH-Anteilsoptionen.
 
Doch Vorsicht: Auch Fiskus und die Sozialversicherung partizipieren gerne an diesem Instrument. Umso wichtiger ist das „wann” und „wie”.
 
Zeitlich betrachtet war es früher das Thema, ob geldwerte und damit zu versteuernde Vorteile schon bei Ausgabe gewährt werden und damit besteuert werden müssten – sprich, eine reine Chancenversteuerung ohne Liquiditätszugewinn. Das ist für nicht handelbare Arbeitnehmeroptionen, die an natürliche Personen gewährt werden, zwischenzeitlich gelöst: Allein deren Ausübung oder anderweitige entgeltliche Verwertung führt zur Steuer-, und soweit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienend, zur Sozialversicherungspflicht.
 
Anders kann dies sein, wenn Wandelschuldverschreibungen gegen ein beachtliches Entgelt aufgrund eigenständiger Kapitalgeberrechtsbeziehung gewährt werden. Ein weiterer Ausnahmefall kann vorliegen, wenn einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft die Aktien- oder Anteilsoptionen eingeräumt werden und eben nicht dem dahinter stehenden Mitarbeiter. Dann droht Anfangsbesteuerung, gleiches gilt für real an der Börse handelbare Optionen.
 
Die Besteuerung „Pay as you earn” bei Ausübung ist daher zwischenzeitlich der Regelfall. Dies ist jedenfalls für den risikoaversen Mitarbeiter zu begrüßen, da er – zumindest wenn er den ExerSale wählt (sprich Ausübung und Anteilsverkauf ohne Depoteinbuchung bei ihm) – die notwendige Liquidität aus der Optionsverwertung nutzen kann, um Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen.
 
Zu hinterfragen wäre aber auch in diesen Fällen, welche Einkunftsart realisiert wird. Dabei fragt die Rechtsprechung und zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung danach, ob diese Finanzinstrumente aufgrund eigener Rechtsbeziehung oder aufgrund des etwaigen bestehenden, vor kurzem noch bestandenen oder in Kürze beginnenden Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
 
Ist Letzteres der Fall, dann resultiert die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, der bis zu 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag und zuzüglich Kirchensteuer (KiSt) betragen kann. Dies gilt, sofern der Steuerpflichtige nicht die sog. 1/5 Regelung geltend macht, die ihm die Versteuerung zusammengeballter Einkünfte, die für mehrere Jahre zusammen zu einem Zeitpunkt ausgezahlt werden, ermäßigt.
 
Allein wenn die Optionen aus einem anderen Rechtsgrund als dem Arbeitsverhältnis gewährt wurden, sind sonstige Einkünfte oder Kapitaleinkünfte denkbar. Auch gewerbliche Einkünfte sind möglich, wenn die Firma die Aktien- oder Anteilsoptionen als Sachvergütung für Beraterdienste begab. Jedenfalls bei Kapitaleinkünften begünstigte dann  die Abgeltungssteuer oder das Teileinkünfteverfahren bei größeren Anteilsvolumina die Besteuerung. Ein Steuersatz von unter 30 Prozent wäre realistisch und zudem sozialversicherungsfrei.
 
Bliebe somit allein als national relevantes Bewertungsdilemma die Gewährung von Aktien-/ Anteilsoptionen ohne Umwege direkt an Kapitalgesellschaften, von Wandelschuldverschreibungen mit unterbewerteter abtrennbarer Option sowie das Veräußern handelbarer Optionen außerhalb der Börse. Früher griff die Finanzverwaltung hier auf das Black-Scholes- oder das Binominal-Verfahren zurück. Wie und und zu welchem Zeitpunkt sie heute bewertet werden, sollte sich der Arbeitgeber über eine Lohnsteueranrufungsauskunft absichern lassen.
 
Aktuellster Brennpunkt ist hier, wenn Optionen direkt an Kapitalgesellschaften ausgereicht werden ohne Umweg. Wegen des dort geltenden Trennungsprinzips der Besteuerung müsste die Finanzverwaltung zunächst eine Gewährung an den Anteilseigner mit entgeltlicher Verwertung und dann die Einlage der Option in die Kapitalgesellschaft durch deren Anteilseigner fingieren, um zu einer Bewertung und Besteuerung vor Optionsausübung zu gelangen. Das setzt überdies einen einlagefähigen Vermögensgegenstand voraus, was bei nicht handelbaren Optionen durchaus hinterfragt werden kann und sollte.
 
Ein weiteres Feld – sowohl die Bewertung als auch den Besteuerungszeitpunkt betreffend – tut sich im internationalen Kontext auf: Sobald ein Optionär auch im Ausland angestellt ist oder von diesem wirtschaftlich vergütet wird, stellt sich zwingend die Frage nach dem Besteuerungsrecht. Welcher Fiskus darf besteuern und mit welcher Quote? Hier wird regelmäßig, aber nicht zwingend, nach der physischen Anwesenheit mit dem gesetzgeberischen Ziel aufgeteilt, idealerweise sowohl Doppel- als auch Keinmalbesteuerung zu vermeiden. Daneben stellt sich aber für jeden besteuernden Staat – und zwar jeweils nach dessen Recht, was es regelmäßig verkompliziert – die Frage des Besteuerungszeitpunkts (Gewährung, Vesting, Ausübung) und damit auch die der dann relevanten Bewertung, wenn dieser Fiskus nicht gerade zum Ausübungszeitpunkt bei Börsennotierung besteuert. Spätestens in diesem Fall sollte jeder rationale Mitarbeiter einen versierten steuerlichen Berater konsultieren. Es wird sich sicher lohnen.  
 
zuletzt aktualisiert am 09.09.2015
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