Umsatzsteuer: Minderwertausgleich bei Beendigung von Leasingverträgen ist nicht mehr steuerbar

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  • Für Ausgleichszahlungen bei Beendigung von Leasingverhältnissen hat der BFH entschieden, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs bei vertraglicher Regelung für am Leasinggegenstand eingetretene Schäden nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da in einer entsprechenden Klausel im Leasingvertrag, die den Leasingnehmer zum Ausgleich eventueller Schäden verpflichtet, keine „Duldungsleistung” des Leasinggebers hinsichtlich einer übervertraglichen Nutzung durch den Leasingnehmer zu sehen ist. Dies wurde seitens der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2014 nunmehr endlich bestätigt und im Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen.​ 
Nach bisheriger entgegenstehender Auffassung der Finanzverwaltung
kam es für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Leasingverhältnis nicht auf die zivilrechtliche Einordnung an. Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts, z. B. wegen über den normalen Verschleiß hinausgehender Schäden, stellten wie für ein Überschreiten der Kilometervereinbarung jeweils Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.
 
Durch Urteil des BFH vom 20. März 2013 (Az.: XI R 6 / 11) ist diese Auffassung zum Teil überholt. Der BFH betont die notwendige
Differenzierung zwischen echten Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen einerseits, weil der Zahlende nach Gesetz und Vertrag für den Schaden einzustehen habe, und entgeltlichen, steuerbaren Leistungen andererseits, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem erhaltenen, tatsächlichen Gegenwert stehen. Nach der erfolgten Konkretisierung nicht steuerbaren Schadensersatzes ist entscheidend, welche Leistungspflichten die Vertragsparteien vereinbaren.
 
Die nachträgliche, im Leasingvertrag aber bereits vereinbarte
Zahlungspflicht eines Minderwertausgleichs für am Leasinggegenstand
gegebenenfalls eingetretene Schäden ist diesbezüglich als echter, nicht steuerbarer Schadensersatz zu qualifizieren und nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich nämlich deshalb, weil der Erhaltungszustand des Kfz bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsmäßigen Fahrleistung entspricht. Diese Differenzierung gilt nicht nur für Pkw-Leasing, sondern auch für die steuerbare Nutzungsüberlassung sonstiger Gegenstände im Leasingverfahren.
 
Die nun geänderten Regelungen in Abschnitt 1.3 Abs. 17 Umsatzsteuer-
Anwendungserlass sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Zahlung eines Minderwertausgleichs vom Leasingeber noch als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz behandelt wird, sofern der maßgebliche Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.
 
In praktischer Hinsicht auf die auslaufende Übergangsfrist wird
Leasinginstituten die Prüfung ihrer Abrechnung von Minderwertausgleichen empfohlen; ein fehlerhafter Umsatzsteuerausweis würde nach § 14 c UStG geschuldet werden, gleichwohl hätte der Kunde als Unternehmer keinen Vorsteuerabzug.
Auch bei der Fakturierung ist nunmehr eine entsprechende
Differenzierung zwischen Minderwertausgleich und z. B. Mehr- oder
Minderkilometerabrechnung zu berücksichtigen.​

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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