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Das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 19. November 2013 – 20 W 335 / 13) hat entschieden, dass eine gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern eines fakultativ gebildeten Aufsichtsrats einer GmbH durch ein Gericht im Wege einer analogen Anwendung des § 104 AktG nicht in Betracht kommt. Begründet wird dies mit der mangelnden Verweisung der zentralen Norm des § 52 GmbHG auf die Vorschrift des § 104 AktG. Denn anders als bei direkter Anwendung des § 104 AktG, der eine Handlungsunfähigkeit der AG aufgrund einer zu geringen Mitgliederzahl des Aufsichtsrats beseitigen will, droht der GmbH grundsätzlich keine Handlungsunfähigkeit aufgrund einer zahlenmäßig zu geringen Besetzung des fakultativen Aufsichtsrates.
von Gernot Giesecke Der BGH (Urteil vom 8. Oktober 2013 – KVR 38 / 13) hat entschieden, dass ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Forderung eines Drittgläubigers der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten.
Horst Grätz
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