Lebensversicherungen als Gestaltungsmittel

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Die Übertragung von erheblichem Kapitalvermögen kann durch die Zuwendung einer Lebensversicherung von Todes wegen oder auch zu Lebzeiten erfolgen. Dies kann der Absicherung der Hinterbliebenen dienen, aber auch zur Gestaltung eines planmäßigen Vermögensübergangs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschehen.

Von Christine Dederke, Rödl & Partner Nürnberg
 

Der Abschluss einer Lebensversicherung dient einerseits der Absicherung der eigenen Person, aber auch der Absicherung der Hinterbliebenen. Ein Versicherungsnehmer kann entweder eine andere Person als wirtschaftlichen Bezugsberechtigten benennen (Vertrag zugunsten Dritter) oder einer anderen Person die Versicherungsnehmerstellung übertragen und für diese die Beitragszahlung übernehmen. Von zentraler Bedeutung ist der Zeitpunkt, in dem ein steuerbarer Vorgang vorliegt. Wird beispielsweise einer Person die unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt, erwirbt diese nur einen aufschiebend bedingten Anspruch auf die künftige Versicherungsleistung. Der steuerbare Vorgang tritt mit Eintritt der Bedingung ein und führt mit Auszahlung der Versicherungssumme zur Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts entfällt die aufschiebende Bedingung und ein Erwerb ist erst bei Eintritt des Versicherungsfalls anzunehmen. Das Einräumen hingegen der Versicherungsnehmerstellung führt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits zu Lebzeiten zu einem steuerpflichtigen Vorgang. Im letzten Fall liegt eine Zuwendung in Höhe des Rückkaufswerts der Versicherung vor. 
 
Als Sonderfall stellt sich die gekreuzte Lebensversicherung dar. Danach schließen zwei Personen (meist Eheleute) einen separaten Versicherungsvertrag ab und sind jeweils prämienzahlender Versicherungsnehmer; die andere Person ist jeweils die versicherte Person. Bei Tod des Ehegatten tritt beim überlebenden Versicherungsnehmer der Versicherungsfall ein, und die Versicherungssumme wird vertragsgemäß von der Versicherung ausgezahlt. Dem überlebenden Ehegatten wird somit seine eigene Lebensversicherung ausgezahlt, die demzufolge nicht erbschaftsteuerbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist. 
 
Weiterhin gibt es auch die Form einer Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser versichern meist Eheleute gegenseitig das Leben des jeweils Anderen in einer Vertragsurkunde. Die Versicherungssumme wird mit dem Tod des zuerst Versterbenden fällig. Der steuerbare Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) wird um die Hälfte reduziert, da bei Eheleuten in der Regel eine hälftige Zahlungsverpflichtung der Prämien im Innenverhältnis zugrunde gelegt wird. 
 
Lebensversicherungen sind grundsätzlich als Schenkungsinstrument ein geeignetes Mittel zur frühzeitigen Planung der Vorsorge der Hinterbliebenen. Durch entsprechende Gestaltung der versicherungsvertraglichen Konstellationen kann Erbschaft- und Schenkungsteuer vermieden werden.

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Elke Volland

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