Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

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  • Der Gesetzgeber verändert umfangreich Vorschriften im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere die Rücklagenbildung und die zeitnahe Mittelverwendung sind davon betroffen.
  • Das gestufte Inkrafttreten sollte beachtet werden.
von Jan Jungclaussen, Rödl & Partner Nürnberg
 
Am 1. März 2013 hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts verabschiedet. Das Gesetz betrifft insbesondere Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen und enthält folgende wesentliche Änderungen:
 
Die Frist zur zeitnahen Verwendung der Mittel wurde auf zwei Jahre nach dem Kalenderjahr des Zuflusses verlängert. Auch die Rücklagenbildung wurde flexibilisiert und nun im neu konzipierten § 62 Abgabenordnung (AO) geregelt. Eingeführt wurde eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke notwendig sind. Auch die Möglichkeit der Bildung der freien Rücklage wurde erweitert; künftig kann das in einem Jahr nicht ausgeschöpfte Rücklagenpotenzial in den folgenden zwei Jahren der Rücklage zugeführt werden.
 
Im Rahmen des Stiftungszivilrechts wurde die Verbrauchsstiftung geregelt. Bei dieser gilt die Erfüllung des Stiftungszwecks dann als gesichert, wenn die Stiftung für mindestens zehn Jahre bestehen soll. Bei Vermögensstockspenden in eine Verbrauchsstiftung kann aber nach wie vor nicht von dem Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) profitiert werden. Eine ganz wesentliche Änderung ist die Lockerung des sogenannten „Endowment-Verbots”. Um insbesondere die Einrichtung von Stiftungslehrstühlen zu unterstützen, ist es nunmehr möglich, bestimmte Mittel in begrenztem Umfang zur Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zu verwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden Zwecke müssen den  steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen.
 
Für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung durch zusammen veranlagte Ehegatten wird ein Sonderausgabenabzug von 2 Millionen Euro gewährt. Ein Nachweis, aus wessen Vermögen die Spende stammt, entfällt damit.
 
Zur weiteren Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale um 300 Euro auf 2.400 Euro und die  Ehrenamtspauschale um 220 Euro auf 720 Euro erhöht. Die  Haftungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden auf alle satzungsmäßigen Organmitglieder erweitert und gelten damit nicht mehr nur für die Vorstandsmitglieder. Die für die Haftungsbeschränkung maßgebliche Vergütungsgrenze wurde auf 720 Euro angehoben. Neu wurde eine Beweislastumkehr aufgenommen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung trägt nicht mehr der Ehrenamtliche die Beweislast, sondern der Verein.
 
Gesetzlich wurde geregelt, dass eine gemeinnützige GmbH den Rechtsformzusatz „gGmbH” tragen kann. Jede gemeinnützige Körperschaft sollte sich eingehend mit den umfassenden Regelungen, insbesondere zur Mittelverwendung und Rücklagenbildung, befassen. Die einzelnen Regelungen treten gestuft in Kraft, wobei für einige dies rückwirkend zum 1. Januar 2013 geschieht, für andere erst am Tag nach der Verkündung und für einige erst zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015.

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Jan Jungclaussen

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