Erweiterte Pflichten für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten ab 2013

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  • Neue europäische Vorgaben erfordern 2013 eine Änderung des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
  • Dieses Gesetz erfasst künftig nahezu alle Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Kabel und Ersatzteile, mit der Folge, dass weitaus mehr Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen als bisher.

 

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen schon seit einigen Jahren dafür Sorge tragen, dass ihre Geräte keine gefährlichen Stoffe wie Blei oder Quecksilber enthalten. Geregelt ist dies im deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetz, welches die sogenannte europäische RoHS-Richtlinie umsetzt (RoHS = Restriction of Hazardous Substances = Beschränkung gefährlicher Stoffe). Neben Aspekten des Gesundheitsschutzes soll hierdurch insbesondere eine umweltgerechte Entsorgung solcher Geräte sichergestellt werden.
 
Ab 2013 werden diese europarechtlichen Vorgaben erweitert – sachlich wie persönlich. Seit 21. Juli 2011 ist eine neue RoHS-Richtlinie in Kraft (2011/65/EU), deren Inhalte nunmehr bis zum 2. Januar 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
 
Durch die Einführung von neuen Gerätekategorien – insbesondere für medizinische Geräte, aber auch für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente – wird der Anwendungsbereich der Richtlinie erheblich erweitert. Durch die abstrakte Formulierung der neuen Kategorie Nr. 11 „Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“ erfasst die Richtlinie künftig nahezu alle Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Kabel und Ersatzteile. Der Richtlinie kommt daher große praktische Relevanz zu.
 
Die bisher festgesetzten Höchstkonzentrationen für die verbotenen Stoffe in homogenen Werkstoffen werden auch nach der Reform beibehalten. Neu ist jedoch die zeitliche Beschränkung etwaiger Ausnahmen. So wurde etwa die Hälfte der Ausnahmen mit einem konkreten Ablaufdatum versehen. Alle Unternehmen, die bislang von einer solchen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, sollten daher sorgfältig prüfen, ob die sie betreffende Ausnahme in der Neufassung auch weiterhin enthalten ist und ob diese nunmehr gegebenenfalls befristet ist. Verlängerungen werden nur auf Antrag durch die Kommission bewilligt. Ferner müssen Hersteller neben der Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung künftig auch durch eine technische Dokumentation nachweisen, dass ihre Elektro- oder Elektronikgeräte den geltenden Anforderungen entsprechen. Weitere Herstellerverpflichtungen betreffen unter anderem die Produktbeobachtung nach dem Inverkehrbringen, etwaige Rückrufaktionen sowie die Information der Behörden über nicht-konforme Produkte.
 
Vergleichbare Verpflichtungen bestehen für Importeure, insbesondere dürfen auch diese nur richtlinienkonforme Elektrooder Elektronikgeräte in der Union in Verkehr bringen.
 
Die Nichteinhaltung der neuen Vorgaben ist bußgeldbewährt (derzeit bis zu 100.000 Euro) und stellt zudem eine unlautere und damit wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung dar, die gegebenenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. 
 
Die konkrete Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie bleibt abzuwarten. Anhand der Richtlinie selbst können Unternehmer indes bereits jetzt ihre künftigen Pflichten einschätzen. Hersteller, Importeure und Vertreiber sollten sich daher frühzeitig über die bevorstehenden Änderungen informieren, um sich auf etwaige neue Anforderungen an ihren Produktionsprozess und/oder an die Kennzeichnung ihrer Produkte einstellen zu können.

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