M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Third Party Claims”

PrintMailRate-it
von Santhosh Tantzscher und Soumitra Dole   
 
In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktions­geschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.
 
In Verhandlungen von Unternehmenskaufverträ­gen ist die Reichweite der Haftung des Verkäufers regelmäßig einer der wichtigsten Verhandlungs­punkte. Während die Identifikation bestehender und künftiger Risiken durch die Due Dilligence erfolgt, wird die Risikoverteilung vor allem durch die Ausgestaltung der Haftungsregelungen des Unternehmenskaufvertrages vorgenommen.
 
Freistellungen (sog. Indemnities) betreffen übli­cherweise Risiken, die den Parteien bekannt sind, wobei sich die Höhe des Risikos und Reali­sierungszeitpunkt meist noch nicht abschät­zen lassen. Der Verkäufer stellt den Käufer von zukünftigen Verbindlichkeiten frei, die auf Um­ständen vor der Transaktion beruhen. Bspw. können dies Sanierungskosten wegen Altlasten sein oder Steuerverbindlichkeiten für Veranla­gungszeiträume, in denen der Verkäufer das Unternehmen geführt hat.
 
Daneben übernimmt der Verkäufer in der Regel Zusicherungen und Garantien (sog. Reps & Warranties). Ihr Gegenstand und Umfang richtet sich nach den jeweiligen Eigenheiten des Ziel­unternehmens. Häufig gewährte Garantien be­treffen die Existenz und Lastenfreiheit der verkauften Gesellschaftsanteile, Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Inhaberschaft von gewer­blichen Schutzrechten, Wirksamkeit wesentlicher Verträge, die ausreichende Versicherung des Zielunternehmens, Nichtexistenz von Rechtsstrei­tigkeiten und das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

Bei Verbindlichkeiten, die durch die Ansprüche Dritter entstehen können (sog. Third Party Claims) (z. B. aus Produkthaftung) und in den Anwen­dungsbereich einer Freistellung oder Garantie­verpflichtung des Verkäufers fallen, ist darauf zu achten, Regelungen für den konkreten Umgang mit solchen Ansprüchen zu treffen. Es sollten insb. Regelungen dazu getroffen werden, wer die Verteidigung gegen Third Party Claims kontrolliert bzw. übernimmt und wie und in welcher Form die andere Vertragspartei unter­stützen oder eingreifen kann bzw. darf. Ferner sollte geregelt werden, wie mit offensichtlich unbegründeten Ansprüchen umzugehen ist.
 
Hat der Verkäufer dem Käufer z. B. eine Freistellung für die Inanspruchnahme wegen Produkthaftungsansprüchen eingeräumt und kommt es nach Abschluss der Transaktion zu Kla­gen Dritter gegen das Zielunternehmen, ist der Verkäufer verpflichtet, sämtliche durch die Geltendmachung dieser Ansprüche entstandenen Kosten zu tragen.
 
Der Käufer hat dabei in der Regel ein Interesse daran, die Verteidigung gegen Third Party Claims selber zu organisieren und zu führen, da die zukünftigen Auswirkungen auf das Geschäft der Zielgesellschaft in erster Linie ihn betreffen. So kann es aus Sicht des Käufers sinnvoll sein, einem schnellen Vergleich zuzustimmen, um z. B. Reputa­tionsschäden zu vermeiden. Kostenaspekte kön­nen demgegenüber in den Hintergrund treten, da diese Kosten im Rahmen der Freistellung oder Garantieverpflichtung vom Verkäufer zu tragen sind.
 
Aus Sicht des Verkäufers ist es dage­gen oft sinnvoll, sich bestimmte Gestaltungsrechte im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Käufers bzw. Zielunternehmens mit den Dritten einräumen zu lassen z. B. um einen unangemessen hohen Vergleich zu verhindern oder Einfluss auf die Kosten der Rechtsverteidigung zu erhalten.
 
Die denkbaren Regelungen sind viel­fältig. In jedem Fall sollten zumindest Koope­rationspflichten der Parteien in den Vertrag aufgenommen werden. Des Weiteren ist es  möglich, dass der Verkäufer lediglich gewisse Einsichts- und Informationsrechte erhält oder aber auch Zustimmungsrechte hinsichtlich bestimmter Themen wie z. B. der Auswahl der Rechtsberater oder bezüglich des Abschlusses eines Vergleiches oder auch das Recht unter bestimmten Umstän­den, die Kontrolle über die Verteidigung gegen Third Party Claims an sich zu ziehen. Aus Sicht des Käufers ist es immer erstrebenswert, die Kontrolle über Third Party Claims zu erhalten und dem Verkäufer sinnvollerweise gewisse Informations­rechte einzuräumen, um diesen in einem frühen Stadium einzubinden und damit das Risiko späterer Einwände und Diskussionen mit dem Verkäufer über den Umfang der zu erstattenden Kosten zu reduzieren.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Soumitra Dole

Senior Consultant

Associate Partner

+91 0 2066 2571 00

Anfrage senden

Experten erklären

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu