Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen: Rechtliche und steuerliche Aspekte

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zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Häufig sehen sich Angehörige beim Tod eines nahen Verwandten damit konfrontiert, dass Sie vom Erblasser nicht wie erwartet bedacht wurden. Sei es durch eine Enterbung oder die Zuwendung eines sehr geringen Vermögensanteils. Doch das Gesetz sieht für Abkömmlinge, Eltern und Ehe­gatten einen „Mindestanteil” am Erbe, den Pflichtteil, vor.

 


 

Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB

Bestimmten Angehörigen steht gemäß § 2303 BGB ein sog. Pflichtteilsanspruch zu. Dabei handelt es sich um eine Art gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge und keinen Ehegatten, sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der sog. Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen den bzw. die Erben und ist eine reine Geldforderung. Es besteht kein Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf die Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögenswerten aus der Erbmasse.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB

Darüber hinaus steht jedem Pflichtteilsberechtigten auch noch ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zu, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögensgegenstände, die ansonsten in den Nachlass gefallen wären, verschenkt, ist der Vermögensverlust dem Pflichtteilsberechtigten, je nach Zeitpunkt der Schenkung, anteilig zu ersetzen.

 

Geltendmachung der Ansprüche und Auskunftsrecht

Das „Ob” des jeweiligen Anspruchs lässt sich i.d.R. relativ schnell feststellen. Deutlich schwieriger gestaltet sich die Ermittlung des „Wie viel”.

 

Ist der Erbe zur Ermittlung des Wertes bereit und zeigt sich kooperativ, ergeben sich i.d.R. keine Probleme. Schwierig wird es erst, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht erfüllen möchte und/oder sich schwer zu bewertende Vermögenswerte, wie z.B. Unternehmensanteile oder Grundstücke im Nachlass befinden. Eine besondere Schwierigkeit beim Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sich bei der Frage, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des Vermögens­verlustes maßgeblich ist. An dem Punkt entbrennt i.d.R. der Streit zwischen dem Erben und dem Pflichtteils(ergänzungs)berechtigten.

   

Um diese Hürde zu überwinden und dem Pflichtteils(ergänzungs)berechtigten ein Werkzeug an die Hand zu geben, hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 2314 BGB ein einklagbares Auskunftsrecht des Pflicht­teils­berechtigten gegen den Erben geschaffen. Der Pflichtteilberechtigte kann nach seiner Wahl eine Bestands­auskunft, eine Wertauskunft, jeweils in Form eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses oder gar ein notariell erstelltes Nachlassverzeichnis vom Erben verlangen. Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann Auskunft über in der Vergangenheit erfolgte Schenkungen verlangen. Die Kosten für die Erstellung fallen dem Nachlass zur Last. Bei der Wertauskunft ist der Erbe verpflichtet, einen Gutachter mit der Bewertung von Unternehmensanteilen oder Grundstücken zu beauftragen.

   

Aus dem ermittelten Wert des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte dann seinen Anspruch gegen den Erben berechnen und ggf. gerichtlich geltend machen, ebenso einen sich ergebenden Pflicht­teils­ergän­zungsanspruch.

 

Steuerliche Aspekte

Wer nach dem Tod des Erblassers seinen Pflichtteil geltend macht, sollte auch an die damit verbundene Erbschaftsteuer denken. Denn mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches entsteht die Erbschaft­steuer. Die Geltendmachung des Pflichtteils besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. So kann der Zeitpunkt für die Entstehung der Erbschaftsteuer und auch die Höhe gut gesteuert werden. In der Praxis setzen sich Ehegatten oft in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und ordnen an, dass erst im Todesfall des letztversterbenden Ehegatten das gemeinsame Kind dessen Vermögen erbt. Im ersten Erbfall ist das Kind also enterbt. Das sog. Berliner Testament hat den Nachteil, dass bei einem Nachlasswert, der den zwischen Ehegatten geltenden Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt, der steuerliche Freibetrag gegenüber dem Kind ungenutzt bleibt. Da das Kind im ersten Erbgang enterbt wird, kann es aber den Pflichtteil geltend machen und so den im Eltern-Kind-Verhältnis geltenden Freibetrag i.H.v. 400.000 Euro nutzen. Wichtig ist hier, dass nicht der gesamte Pflichtteil geltend gemacht werden muss, sondern auch nur der Pflichtteil in Höhe des steuerlichen Freibetrags geltend gemacht werden kann, sodass das Kind einen Betrag i.H.v. 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei erhält. Zu beachten ist allerdings, dass der volle Freibetrag i.H.v 400.000 Euro nur zur Verfügung steht, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod keine weiteren Schenkungen an das Kind vorgenommen hat. Außerdem ist im Vorfeld zu untersuchen, ob der Geltendmachung des Pflichtteils sog. Pflichtteilsstrafklauseln im Ehegattentestament entgegenstehen.

 

Vermeidung von Streitigkeiten durch lebzeitige Planung

Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Pflichtteilsberechtigten ist oftmals mit erheb­lichen Problemen behaftet, die teilweise erst nach jahrelangen gerichtlichen Streitigkeiten geklärt werden. Gleichzeitig ist die Belastung des Erben mit Pflichtteils- und insbesondere auch mit Pflicht­teils­ergänzungs­ansprüchen häufig wirtschaftlich bedrohlich. Regelmäßig ist die Durchsetzung von Pflichtteils­ansprüchen daher sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten mit Risiken versehen. In der Nach­folge­planung sollte daher bereits zu Lebzeiten durch die Wahl der richtigen Strategie der Vermögens­nachfolge im Vorfeld dafür Sorge getragen werden, dass Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche nach dem Tod erst gar nicht entstehen. Auch kann die Aufarbeitung vergangener Vermögensverfügungen durch eine saubere lebzeitige Dokumentation des Erblassers erleichtert werden.

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