Transparenzgesetz in Norwegen: Anforderungen an die Transparenz von Geschäftskontakten und Lieferanten

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. September 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 1. Juli 2022 ist in Norwegen das „Gesetz über die Transparenz von Unternehmen und die Arbeit an grundlegenden Menschenrechten und menschenwürdigen Arbeits­be­dingungen“ – kurz das Transparenzgesetz – in Kraft getreten. Infolgedessen sind mehr als 9.000 norwegische Unternehmen verpflichtet, eine Sorgfaltsprüfung durch­zu­führen.


Das Gesetz soll die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch die Unternehmen bei der Herstellung von Waren sowie der Erbringung von Dienstleistungen fördern und der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen darüber verschaffen, wie die Unternehmen mit negativen Folgen für die grundlegenden Menschenrechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen umgehen.


Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Transparenzgesetz gilt für alle „großen“ Unternehmen, die in Norwegen ansässig sind. Das Gesetz gilt auch für alle größeren ausländischen Unternehmen, die in Norwegen Waren und Dienstleistungen anbieten und die gemäß den norwegischen Rechtsvorschriften in Norwegen steuerpflichtig sind. Für die Zwecke des Gesetzes gelten als größere Unternehmen sowohl diejenigen, die unter Abschnitt 1-5 des Rechnungslegungsgesetzes fallen, als auch Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses den Schwellenwert für mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen überschreiten:

  1. Umsatzerlöse: 70 Mio. Norwegische Kronen (NOK);
  2. Bilanzsumme: 35 Mio. NOK;
  3. Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr: Äquivalent zu 50 Vollzeitstellen;

mit anderen Worten: alle Unternehmen, die nicht als „klein“ im Sinne der Abschnitte 1-6 des norwegischen Rechnungslegungsgesetzes definiert sind.


Was bedeutet das Gesetz für Ihr Unternehmen?

Bei Unternehmen, die unter das Transparenzgesetz fallen, muss eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt werden, die bewertet, welche Risiken für Menschenrechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen das Unternehmen entweder verursacht, zu denen es beigeträgt oder die in direktem Zusammenhang mit den Tätig­keiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens über die Lieferkette bzw. Geschäftspartner stehen.


Jedes Unternehmen muss die tatsächlichen sowie potenziellen negativen Auswirkungen auf die grundlegenden Menschenrechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen auf der Grundlage seiner eigenen Ge­schäfts­tätig­keit, seiner Lieferkette und seiner Geschäftskontakte untersuchen und bewerten.

Ziel ist es, dass das Unternehmen seine tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Ein­hal­tung grundlegender Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen ermittelt. Das Gesetz enthält auch die Verpflichtung, erforderlichenfalls risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen.

In Abschnitt 4 des Transparenzgesetzes wird beschrieben, wie die Sorgfaltsprüfung durchgeführt werden soll. Die Beschreibung steht im Einklang mit den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und bei den Vorarbeiten zum Gesetz wurde davon ausgegangen, dass die Unternehmen die OECD-Methode der Sorg­falts­prü­fung anwenden sollten. Diese universelle Methode wird es auch ausländischen Unternehmen mit Nieder­lassungen in Norwegen erleichtern, die Anforderungen zu erfüllen.

Bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht sollte es sich für die verpflichteten Unternehmen nicht um eine ein­ma­li­ge Überprüfung handeln, sondern um eine sich wiederholende Überprüfung, die fast reflexartig sowohl intern als auch extern durchgeführt werden sollte. Es ist erforderlich, Lieferanten und andere Konten wiederholt und immer gründlicher zu prüfen.

Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres müssen die unter das Transparenzgesetz fallenden Unternehmen einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Due-Diligence-Prüfungen vorlegen. Dieser Bericht soll erstmals bis zum 30. Juni 2023 veröffentlicht werden. Er muss vom Vorstand und vom Geschäftsführer unterzeichnet und an einer zugänglichen Stelle, bspw. auf der Website des Unternehmens, veröffentlicht werden, damit Verbraucher, Gewerkschaften, Medien, Investoren und Behörden sich über diese Angelegenheiten informieren können.


Die Erklärung kann auch in den Bericht des Unternehmens über die soziale Verantwortung des Unternehmens im Jahresbericht aufgenommen werden, vgl. Abschnitt 3-3 (c) des Rechnungslegungsgesetzes. In jedem Fall muss der Jahresbericht Informationen darüber enthalten, wo der Bericht zu finden ist.

Wir empfehlen allen Unternehmen, die unter das Transparenzgesetz fallen, aber auch denjenigen, die derzeit nicht unmittelbar betroffen sind, mit den Arbeiten zu beginnen, um den Anforderungen des Gesetzes gerecht zu werden.

Kontakt

Contact Person Picture

Johan S. Seland

Attorney at Law (Norwegen)

Partner

+47 2240 38 00

Anfrage senden

Unternehmer­briefing

Kein Themen­special verpas­sen mit unserem Newsletter!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu