Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

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​veröffentlicht am 2. September 2016

 

Erfüllt eine juristische Person des öffentlichen Rechts diverse Aufgaben nicht mehr selbst, sondern lagert diese auf andere Unternehmen aus, entsteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht auf das für die ausgelagerte Leistung gezahlte Entgelt. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse ist eine Abgrenzung zwischen echten nicht steuerbaren Zuschüssen und Leistungsaustauschverhältnissen vorzunehmen.

 

​Allgemeines

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend auch jPdöR genannt) gründen oftmals Gesellschaften (GmbHs, Zweckverbände), um bestimmte öffentliche Aufgaben auszugliedern, die bisher in Eigenregie erledigt wurden. Zu den auszugliedernden Tätigkeiten zählen bspw. Hausmeisterdienste, Reinigungstätigkeiten, Aufgaben im Rahmen der Tourismus-, Wirtschaftsförderung bzw. im Sinne von Marketingaufgaben oder Entwicklungsprojekten. Übernimmt ein fremder Unternehmer entgeltlich Tätigkeiten, fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf das für die ausgelagerte Leistung bezahlte Entgelt (Zuschuss) an. Bezieht die öffentliche Hand diese Leistungen für ihren hoheitlichen Betrieb, unterbleibt das Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Entsprechendes gilt im Falle der Auslagerung von Tätigkeiten auf eine kommunale Gesellschaft. Der zentrale Fokus für die umsatzsteuerliche Behandlung liegt dabei in der Beurteilung, ob zwischen der jPdöR und dem Unternehmen ein Leistungsaustauschverhältnis gegeben ist bzw. ob ein echter nicht steuerbarer Zuschuss vorliegt. Maßgeblich dabei ist eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die bspw. im Gesellschaftsvertrag einer GmbH zu finden sein können.

  

Echte nicht steuerbare Zuschüsse

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (nachfolgend auch BFH genannt) vom 2. Dezember 2015 (Az. V R 67/14) sind echte nicht steuerbare Zuschüsse dann gegeben, wenn die Zuschüsse keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen haben. Diese Zuschüsse werden unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt, um dem Unternehmer Geld zur Verfügung zu stellen, damit dieser Mittel beschaffen kann, um die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen. Ein echter Zuschuss liege selbst dann vor, wenn Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden (ohne Gegenleistung).

  
Steuerbare Zuschüsse

Zuschüsse sind steuerbar, wenn zwischen der Leistung des Unternehmens (Zuschussempfänger) und der jPdöR (Zuschussgewährung) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der bezahlte Zuschuss ist als Entgelt zu werten, dass aufgebracht wird, um die jeweilige Leistung zu erhalten (Leistungsaustausch). Ein zusätzliches steuerbares Entgelt von einem Dritten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sind Zuschüsse, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung gewährt werden. Voraussetzung ist dabei, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und dem Zuschuss des Dritten (jPdöR) ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  
Vom Zuschuss abzugrenzen sind die im Rahmen der Entwicklung des § 2b UStG verstärkt diskutierten Beistandsleistungen. Durch den Gesetzgeber wird hierbei angestrebt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch die Besteuerung der jPdöR zu vermeiden. Handelt die jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage, kommt es auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung nicht mehr an. Zum Erhalt der Nichtsteuerbarkeit wird es zwingend erforderlich, eine Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage auszuüben. Leistungen gegenüber einer anderen jPdöR sind auch dann nicht steuerbar, soweit es sich hierbei bspw. um gemeinsame spezifische öffentliche Interessen, langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Erhalt der öffentlichen Infrastruktur sowie um Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe handelt.

  
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
 

1. BFH, Urteil vom 18.2.2016 – V R 46/14

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 (Az. V R 46/14), dass es sich bei Zahlungen von einer Fachhochschule an eine Studierendenmensa-GmbH um Entgelte eines Dritten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG handelt. Dabei zahlten die Studenten für ein Mittagessen ein nicht kostendeckendes Entgelt, das auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Fachhochschule und der GmbH geschah.
  
In dem Verfahren hat die GmbH vertraglich die Bewirtschaftung einer Campusmensa übernommen. Restaurationsleistungen würden von der GmbH verbilligt an die Studierenden erbracht. Da die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks konkret an die Essensversorgung anknüpften, beurteilte der BFH diese als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

  

2. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – V R 67/14

Zahlungen einer jPdöR zur Deckung von Betriebskosten sind als steuerbare und steuerpflichtige Entgelte zu werten. Dass diese Zahlungen gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen ist dabei unbeachtlich.
 
Klägerin war eine GmbH, die steuerpflichtige Leistungen in Form einer Personalgestellung an ihre Gesellschafterin erbrachte. Dabei handelte es sich bei der Gesellschafterin um eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts. Weiterberechnet wurden von der GmbH an die jPdöR lediglich die bei ihr anfallenden Kosten. Aus diesen Aufwendungen zog die Klägerin keinen Vorsteuerabzug, da es sich überwiegend um Löhne und Sozialversicherungsbeiträge handelte.
  
Der BFH wertete den Aufwendungsersatz als steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungen der Klägerin an ihre Gesellschafterin. Unbeachtlich war, dass die GmbH nur für ihre Gesellschafterin tätig wurde und bei einer Anstellung des Personals bei der Gesellschafterin (also ohne Auslagerung) ein steuerlich günstigeres Ergebnis vorgelegen hätte. Aufgrund der mangelnden Unternehmereigenschaft der jPdöR lag auch weder nach nationalem noch nach EU-Recht eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, welche zu nichtsteuerbaren Innenumsätzen geführt hätte.

   

3. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – V R 38/06

Nach dem BFH Urteil vom 18.12.2008 (Az. V R 38/06) liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch immer dann vor, wenn es um Leistungen geht, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben. Hinsichtlich der Steuerbarkeit einer Leistung ist es nicht entscheidend, ob diese dem öffentlichen Interesse unterliegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt eine Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Es ist entscheidend, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen kann.
  
In dem genannten Urteil gründete eine Stadt einen eingetragenen Verein, der die Durchführung des Stadtjubiläums als satzungsmäßigen Zweck hatte. Die Stadt finanzierte den Verein mittels Zuwendungsbescheid, der eine Zahlung als Zuschuss für das jährliche Stadtfest und einen Zuschuss für den Verein als Institution vorsah. Nach dem Urteil des BFH vom 18. Dezember 2008 beurteilte dieser sowohl den Zuschuss für die Durchführung des jährlichen Stadtfestes als auch den Zuschuss für den Verein als Institution als steuerbares sowie steuerpflichtiges Leistungsentgelt.

  

4. BFH, Urteil vom 27. November 2008 – V R 8/07

Entsprechend dem BFH Urteil vom 27. November 2008 (Az. V R 8/07) ist ein steuerbarer Leistungsaustausch und somit kein echter Zuschuss gegeben, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts journalistische Medienarbeit erbringt und dabei einen als so genannten Finanzzuschuss bezeichneten Jahresfehlbetrag erhält. Ferner kann eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Nicht die haushaltsrechtliche Befugnis der Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung ist hierfür maßgeblich.

  

Fazit

Der Raum für die Fälle des echten nicht steuerbaren Zuschusses wird anhand der Rechtsprechung des BFH erheblich eingeschränkt. Allerdings könne auch ein echter nicht steuerbarer Zuschuss vorliegen, insofern Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Zuschuss nicht an bestimmte Umsätze anknüpft, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt wird, weil bspw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird.

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