Veränderte regulatorische Rahmenbedingungen

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veröffentlicht am 15. Juni 2015

 

Netzbetreiber müssen sich zukünftig auf verschärfte Rahmenbedingungen im Zuge der Anreizregulierung einstellen 

 
Sowohl das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kürzlich veröffentlichte Eckpunktepapier zur Ausgestaltung eines modernen Regulierungsrahmens für Verteilernetze als auch der Beschluss-Entwurf BK9-15/601-1 der Beschlusskammer 9 stellen Netzbetreiber vor neue Herausforderungen.
 

Das Eckpunktepapier des BMWi

Das BMWi beschäftigt sich aktuell mit der Novellierung der Anreizregulierung und hat hierzu Mitte März ein Eckpunktepapier vorgelegt, aus welchem erste Hinweise und Tendenzen hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erkennbar sind.
 
Im Allgemeinen erachtet das BMWi die Anreizregulierung als ein System, das sich bewährt hat. Nichtsdestotrotz stehen Verteilernetzbetreiber aufgrund der Energiewende vor neuen Aufgaben und Herausforderungen, die eine Novellierung der ARegV notwendig machen.
 
Durch die Umstellung auf erneuerbare Energie besteht erheblicher Investitionsbedarf, dem das BMWi durch eine Verbesserung der Investitionsbedingungen gerecht werden möchte. Dies gilt insbesondere für die Abschaffung des Zeitverzugs beim Erweiterungsfaktor und für eine bessere Berücksichtigung der Heterogenität der Verteilnetzbetreiber. Eine Verteilernetzstudie des BMWi hat gezeigt, dass Netzbetreiber unterschiedlich stark von der Energiewende betroffen sind und vor allem die zeitnahe Kostenanerkennung für intelligente und innovative Investitionen einen entscheidenden Anreiz für Investitionen darstellt.
 
Neben verbesserten Investitionsbedingungen sollen gleichzeitig die Effizienzanreize gestärkt werden, um ein Ausufern der Kosten zu verhindern. So wird unter anderem über die Einführung eines Effizienzbonus zur mittel- und langfristigen Steigerung der Effizienz über eine Regulierungsperiode hinaus nachgedacht. Zudem soll im Rahmen des Effizienzvergleichs lediglich ein durchschnittlicher Effizienzwert anstatt der bisherigen „best-of-four”-Regelung zur Anwendung kommen. Dies bedeutet für Verteilernetzbetreiber, dass zukünftig höhere Ineffizienzen innerhalb einer Regulierungsperiode abzubauen sind. Ebenfalls ist geplant, dass die Auswahl der Vergleichsparameter für den Effizienzvergleich vollständig durch die Bundesnetzagentur übernommen wird.
 
Gleichzeitig sind Änderungen der Rahmenbedingungen für das vereinfachte Verfahren vorgesehen. Dies betrifft insbesondere die Schwellenwerte, die zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren berechtigen. Im Strombereich soll der Schwellenwert von bisher 30.000 auf 15.000 Kunden reduziert werden, beim Gas ist eine Absenkung von 15.000 auf 7.500 Kunden angedacht. Darüber hinaus spricht sich das BMWi für eine Absenkung des pauschalen Wertes der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten von derzeit 45 Prozent auf einen durchschnittlichen Anteil aller am Regelverfahren teilnehmenden Netzbetreiber aus. Des Weiteren ist eine Umgestaltung des Regulierungskontos wahrscheinlich, die sich am Gedanken der periodenübergreifenden Saldierung orientiert und auf einen zeitnahen Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen abzielt.
 
Die geplanten Anpassungen des Regulierungsrahmens und deren Auswirkungen sollen dazu beitragen, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung zukünftig transparenter zu gestalten sowie Informationsdefizite potenzieller Investoren zu beseitigen, um so zusätzliche Investitionsanreize zu setzen. Durch eine verstärkte Beobachtung von Kurzzeitunterbrechungen sowie deren Veröffentlichung soll gewährleistet werden, dass die Versorgungsqualität und das allgemeine Vertrauen in die Stromversorgung des Wirtschaftsstandortes Deutschland erhalten bleibt.
 
Die folgende Abbildung zeigt die positiven sowie negativen Auswirkungen der geplanten Änderungen auf die Verteilernetzbetreiber:
 
 
Auswirkungen Rahmenbedingungen

Im Allgemeinen ist zu erwarten, dass sich die Effizienzvorgaben im Rahmen der Anreizregulierung zukünftig weiter verschärfen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Bedeutung des Netzkostencontrollings zur optimalen Steuerung der Netzkosten weiter zu. Ein kontinuierlicher Abgleich von Plan- und Ist-Werten liefert Informationen, inwieweit die von der Bundesnetzagentur festgelegten Effizienzvorgaben eingehalte werden können.
 

Der Beschluss-Entwurf BK9-15/601-1 der Beschlusskammer 9

Anfang April hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur einen Beschluss zur Erstellung des Tätigkeitsabschlusses für die Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 EnWG veröffentlicht. Darin wird festgelegt, dass die Eigenkapitalquote im Tätigkeitsabschluss des Netzbetriebs höchstens so groß sein darf wie die Eigenkapitalquote des integrierten Unternehmen als Ganzes. Dies hat zur Folge, dass dem Netzbetreiber gegebenenfalls eine entsprechende Menge an Fremdkapital zugeordnet werden muss, sofern die Eigenkapitalquote des Netzes die des Gesamtunternehmens übersteigt. Dadurch soll eine Quersubventionierung  anderer Unternehmenstätigkeiten durch den Netzbetrieb vermieden werden, indem Verbindlichkeiten aus dem Netzbetrieb in andere Tätigkeiten des Unternehmens umgeschichtet werden.
 
Die Festlegung findet jedoch nur insoweit Anwendung, als dass die Regelung nur Fremdkapital betrifft, das nicht direkt einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann. Für Unternehmen, die sowohl ein Strom- als auch ein Gasnetz betreiben, erfolgt die Verteilung gleichermaßen auf beide Netzbetriebe. Die folgende Abbildung zeigt exemplarisch die Auswirkungen des Beschluss-Entwurfs:
 
 
Beschluss Entwurf
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Für den Netzbereich hat dies zur Folge, dass der Anteil des Fremdkapitals von 3.000 T€ auf 5.241 T€ steigt. Unter der Annahme, dass die kalkulatorische Eigenkapitalquote größer als 40 Prozent ist sowie eines EK-II-Zinssatzes in Höhe von 3,15 Prozent, reduziert sich somit die Eigenkapitalverzinsung um knapp 70 T€. Vor diesem Hintergrund ist eine nähere Betrachtung der Kapitalstruktur auf Gesamtunternehmenseben sinnvoll.
 

Kontakt

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Christoph Hausner

Diplom-Kaufmann

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