Entwurf zur neuen Gigabit-Richtlinie veröffentlicht

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veröffentlicht am 16. März 2023

 

Das Vorhaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), im April 2023 die neue Förderrichtlinie vorzustellen, nimmt immer konkretere Züge an. Demnach ist es für Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden bereits seit dem 2. März wieder möglich, einen Antrag für die Beratungsförderung zu stellen. Darüber hinaus wurde nun der erste Entwurf zur neuen Gigabit-Richtlinie vorgestellt. In unserem Artikel informieren wir Sie über die geplanten Richtlinienerneuerungen.

 

Unter dem neuen Titel „Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ gibt das BMDV bereits in der Präambel bekannt, dass sich der kommunal geförderte Breitbandausbau in Zukunft noch stärker an der Privatwirtschaft orientieren soll. Als wichtigstes Instrument kommt hierbei die Einführung der sogenannten Länderbudgets zum Einsatz. Entgegen unserer Berichtserstattung im Februar beträgt die gemeinsame Obergrenze der Stadtstaaten 75 Mio. € statt 50 Mio. € pro Förderaufruf. Für die Bundesländer wird jeweils ein Sockelbetrag von 100 Mio. € festgelegt, wobei der erste Aufruf ein gesamtes Fördervolumen von 3 Mrd. € umfassen wird.

 

Nach den Bestimmungen der Gigabit-RL 2.0 sollen künftig nur diejenigen Gebiete förderfähig sein, die entweder vor Ort über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen oder die über ein NGA-Netz verfügen, das aber nicht zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download bereitstellt. Faktisch entfällt hierdurch die Aufgreifschwelle aus den vergangenen Förderprogrammen.

Weitere vorläufige Neuerungen sind:

 

  • Die Durchführung eines an das Markterkundungsverfahren vorgelagerten Branchendialogs ist verpflichtend.
  • Das Markterkundungsverfahren muss wieder zwingend vor Beantragung der Zuwendung in vorläufiger Höhe erfolgen.
  • Die „Förderwürdigkeit“ eines Ausbaugebiets wird anhand eines Scoringmodells ermittelt. Erreicht ein Gebiet die Mindestpunktzahl, erhöhen sich die Chancen auf eine Bewilligung.
  • Kriterien der „Förderwürdigkeit“ sind: Nachholbedarf, Synergienutzung, digitale Teilhabe im ländlichen Raum sowie Interkommunale Zusammenarbeit.
  • Die maximale Förderhöhe pro Ausbauprojekt wurde von 150 Mio. € auf 100 Mio. € herabgesetzt.
  • Wird im Betreibermodell die passive Netzinfrastruktur binnen 20 Jahren nach Inbetriebnahme durch den Zuwendungsempfänger veräußert, ist der Verkaufserlös anteilig, aber maximal der Höhe des erhaltenen Fördervolumens, an den Bund zurückzuerstatten.

 

Anhand der Änderungen wird deutlich, dass der Fördergeber aus dem abrupten Förderstopp im vergangenen Jahr seine Lehren gezogen hat. So wird von Beginn an allen Beteiligten die maximal zur Verfügung stehende Fördersumme kommuniziert. Die Festlegung von Länderbudgets sorgt zudem für eine bedarfsorientierte Verteilung der Fördergelder. Gleichzeitig kann man jedoch davon ausgehen, dass die länderspezifische Deckelung einen Ansturm auf die begehrten Fördermittel auslösen wird. Ob und wie viel die Zuwendungsempfänger für ihre Glasfaserprojekte letztendlich erhalten werden, wird durch die Einführung der „Kriterien der Förderwürdigkeit“ zusätzlich undurchsichtig. Es ist absehbar, dass der erste Förderaufruf der Gigabit-RL 2.0 relativ kurz sein wird, weshalb wir unseren kommunalen Partnern anraten, bereits heute entsprechende Vorbereitungen zu treffen.

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