Verfahrensablauf in der Graue-Flecken-Förderung

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. April 2021; zuletzt aktualisiert am 27. April 2021

 

 

Update vom 27. April 2021: Gestern fiel der offizielle Startschuss der neuen Breitbandförderung für die Grauen-Flecken. Ab sofort kann die Förderung beim Bund beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMVI

 

 

Im Herbst des vergangenen Jahres haben sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und die Europäische Kommission auf eine Anhebung der Aufgreifschwelle für die Breitbandförderung geeinigt. Zum baldigen Start des neu aufgelegten Breitbandförderprogramms stellen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Verfahrensschritte bei der Antragstellung dar.

 

Im Rahmen der neuen Förderrichtlinie sind nunmehr Haushalte mit einer Versorgung von bis zu 100 Mbit/s förderfähig, ab 2023 soll die Aufgreifschwelle sogar vollständig entfallen. Der Entwurf der neuen Förderrichtlinie ermöglicht, wie bereits ihre Vorgängerversion, entweder einen Ausbau im Betreiber- oder im Wirtschaftlichkeitslückenmodell. Der dargestellte Verfahrensablauf gilt jedoch unabhängig von der gewählten Variante für beide Modelle.

 

Im ersten Schritt zur Gigabitförderung gilt es, einen formellen Förderantrag einzureichen, welchem eine Karte des angedachten Ausbaugebiets sowie eine Adressliste der auszubauenden Haushalte und sozioökonomischen Schwerpunkte beigefügt werden muss. Sozioökonomische Schwerpunkte sind als Einrichtungen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung definiert und können beispielsweise KMU, Schulen bzw. Hochschulen, Krankenhäuser oder Verkehrsknotenpunkte sein. Derartige Einrichtungen sind unabhängig von der geltenden Aufgreifschwelle auch bei einer bereits bestehenden Versorgung mit mehr als 100 Mbit/s förderfähig.

 

Anschließend prüft die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit des Antragstellers sowie des beantragten Ausbaugebiets und stellt im Falle eines positiven Ergebnisses einen vorläufigen Zuwendungsbescheid auf Basis der indikativ kalkulierten Kosten aus.

 

Das Markterkundungsverfahren erfolgt, anders als in der aktuellen Richtlinie zur Förderung weißer Flecken, erst nach Erhalt des vorläufigen Zuwendungsbescheides und dient der Priorisierung von privatwirtschaftlichen Ausbauvorhaben gegenüber dem geförderten Ausbau. Sollten private Unternehmen daher einen geplanten Ausbau innerhalb der nächsten drei Jahre ankündigen, sind die entsprechenden (Teil-)Gebiete nicht förderfähig und das Projektgebiet muss entsprechend angepasst werden.

 

Nach erfolgtem Markterkundungsverfahren kann dann die Baumaßnahme ausgeschrieben und der endgültige Zuwendungsbescheid auf Basis des Ausschreibungsergebnisses beantragt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass das Markterkundungsverfahren zum Zeitpunkt der Ausschreibung maximal ein Jahr alt sein darf.

 

Die folgende Grafik stellt die wesentlichen Verfahrensschritte nochmals für Sie dar:

 

 

Grafik Verfahrensablauf  

 

 

 

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