Optimierungspotenziale bei der Wirtschaftlichkeitslückenförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus

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Im Zusammenhang mit Verfahren zur Wirtschaftlichkeitslücken­förderung nach der Förderrichtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland können solche Unternehmen, die sowohl im Bereich der Telekommunikation als auch im regulierten Strombereich tätig sind, die (Ausbau-) Kosten für Telekommunikationsnetze der nächsten Generation – und damit die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke – möglicherweise durch Mitverlegungsmaßnahmen reduzieren.

​Der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte „Leitfaden für Unternehmen in eigener Zuständigkeit zur Berücksichtigung der Mitverlegung von Glasfaserkabeln oder Leerrohren für den Telekommunikationsbreitbandbetrieb im Rahmen notwendiger Verlegungen von Stromleitungen” („Leitfaden”) aus dem Jahr 2012 erläutert die Berücksichtigung von Kosten für die Mitverlegung von Glasfasern bzw. Breitbandinfrastruktur in der Stromnetzkalkulation.


Nach dem Leitfaden können Kosten der Mitverlegung von Breitbandinfrastruktur unter bestimmten Voraussetzungen dem Betrieb des Stromnetzes zugeordnet und damit letztlich auf die Netzentgelte umgelegt werden. Für eine Zuordnung zum Netzbetrieb der regulierten Stromsparte ist die Erfüllung des Kriteriums „Betriebsnotwendigkeit” Grundvoraussetzung. Hierbei ist entscheidend, dass die Mitverlegung der Breitbandinfrastruktur einem Betriebszweck des Stromnetzes zu dienen bestimmt ist.


Durch Mitverlegungsmaßnahmen und die damit verbundene Hebung von Synergien könnten somit gegebenenfalls Kosten reduziert und Effizienzgewinne erzielt werden.


Seitens des Projektträgers der Bundesförderung Breitband oder den zuständigen (Regulierungs-) Behörden gibt es zu diesem Themenbereich indes derzeit (noch) keine aktuellen offiziellen Verlautbarungen.

 

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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