Deutschlandticket: Haftungsrisiken aufgrund der neuen Einnahmenaufteilung vermeiden

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19​. Februar 2025​

 
Nach der neuen Einnahmenaufteilung (EA) für das Deutschlandticket müssen sog. „Zahlausgleichsstellen” benannt werden. Diese Zahlungsausgleichsstellen verwalten die Einnahmen. Für Verkehrsunternehmen und Tariforganisationen als Teilnehmer der EA können hieraus Haftungsrisiken nach dem Zahlungsdienstleistungsgesetz (ZAG) entstehen.

Die Verkehrsministerkonferenz plant bereits im laufenden Jahr 2025 die Einführung einer postleitzahlenbasierten Einnahmenaufteilung beim Deutschlandticket (sog. „Stufe 2”). Hierzu soll rückwirkend zum 1.​1.2025 der sog. „Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2” in Kraft treten. Die Teilnahme an diesem Vertrag ist mit Blick auf Finanzierungsrichtlinien bzw. deren bundesweit rechtsverbindliche Umsetzung in allgemeinen Vorschriften bzw. öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für alle Verkehrsunternehmen verpflichtend. Die Aufgabenträger, die Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der nicht gedeckten Kosten des Deutschlandtickets erhalten, müssen die Einhaltung dieser Pflicht wiederum kontrollieren.​
 
Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen der D-TIX GmbH & Co. KG und den weiteren Teilnehmern an der Einnahmenaufteilung. Dies sind grundsätzlich die Verkehrsunternehmen, denen die Anerkennung und Anwendung des D-Tickets als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wurde. Im Einzelfall kann jedoch stattdessen auch eine landeseigene Stelle, ein Aufgabenträger oder eine Tariforganisation für das Verkehrsunternehmen teilnehmen.
 
Der operative Abrechnungsprozess der Stufe 2 ist dadurch geprägt, dass je nach konkreter Ausgestaltung unterschiedliche Ebenen (Verkehrsunternehmen, Tariforganisationen, eigene Landesstellen) als sog. Zahlungsausgleichsstelle (ZaSt) fungieren und im Rahmen der Einnahmenaufteilung Zahlungen erhalten oder entgegennehmen.
 
In Bezug auf dieses Zahlungsausgleichssystem müssen die an dem Einnahmenaufteilungsvertrag beteiligten Verkehrsunternehmen und Tariforganisationen bestätigen, dass ihre Teilnahme an der bundesweiten Einnahmenaufteilung sowohl als Zahler als auch als Zahlungsempfänger im Einklang mit den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) steht. 
 

Bewertung für die Praxis

Das ZAG ist Geschäftsführern häufig nicht bekannt und wurde ursprünglich zur Vermeidung von Geldwäsche eingeführt. Es nimmt heute jedoch bei komplexen Zahlungsabwicklungen in der Realwirtschaft eine große Relevanz ein. Im Rahmen des Zahlungsausgleichssystems der Deutschlandticket-EAV kann der Anwendungsbereich des ZAG –​ insbesondere in Gestalt des sog. Finanztransfergeschäfts – eröffnet sein, wenn Gelder entgegengenommen werden, die zur Weiterleitung bestimmt sind.
 
Liegt ein Zahlungsdienst bzw. ein Finanztransfergeschäft vor und greifen keine Ausnahmevorschriften nach dem ZAG, bedarf derjenige, der es betreibt, grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dies gilt, soweit das Finanztransfergeschäft gewerbsmäßig oder zumindest in einem solchen Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein Erbringen eines erlaubnispflichtigen Finanztransfergeschäfts ohne entsprechende Erlaubnis kann mehrere negative Rechtsfolgen mit sich bringen, die bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen für die Geschäftsführung reichen können.
 
Im Hinblick auf die Haftungsrisiken nach dem ZAG – insbesondere für die Geschäftsführung – sollten Verkehrsunternehmen und Tariforganisationen im Zusammenhang mit der individuell geplanten Ausgestaltung der Stufe 2 der Deutschlandticket-EAV sorgfältig prüfen, ob sie die Pflicht trifft, die Einhaltung der ZAG-Vorgaben sicherzustellen. Gerne unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit unseren hausinternen Fachexperten aus dem Finanzrecht mit einer rechtlichen Ersteinschätzung, um Sie mit dem ZAG sowie etwaigen Lösungsmöglichkeiten vertraut zu machen.

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