PBefG-Novelle – Mobilitätsdatenverordnung

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​veröffentlicht am 16. Juni 2021

 

Aus den im Rahmen der Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen zu dem auf dem novellierten PBefG aufsetzenden Entwurf der Mobilitätsdatenverordnung (MobDV) ergeben sich viele kritische Stimmen. Sorge besteht sowohl hinsichtlich der zur Erfüllung der Anforderungen zu stemmenden Kosten, als auch bezüglich der Preisgabe ggf. wettbewerbsrelevanter Geschäftsgeheimnisse.
 
Das novellierte PBefG führt nicht nur zwei neue Verkehrsformen ein (Linienbedarfsverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr), sondern trägt auch weitere Änderungen, insbesondere im Umgang mit Daten in sich (wir berichteten). Der detaillierte Umgang mit Daten soll nun in der Mobilitätsdatenverordnung geregelt werden.

Besonders die Pflicht zur Bereitstellung von Echtzeitdaten (dynamische Daten) stößt auf Kritik, da befürchtet wird, durch Auslastungsdaten auch Geschäftsgeheimnisse offenzulegen (so der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer – bdo). Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hatte in seiner Stellungnahme zum PBefG bereits seine Bedenken dahingehend ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Erfassung „neuer” Daten entstehen dürfe, sondern sich die Bereitstellungpflicht nur auf bereits vorhandene Daten beziehen solle. Dies sieht auch der bitkom so und fordert, dass es keine Pflicht zur Mitteilung von bisher nicht ermittelten Daten geben dürfe.

Während über den Umfang der bereitzustellenden Daten weitgehend Einigkeit bei den Kritikern besteht, unterscheiden sich die Ansichten hinsichtlich des Zugangs zu den bereitgestellten Daten deutlich. Während der bitkom der Auffassung ist, dass Datenbereitsteller auch Zugriff auf die im Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten haben sollten, kritisiert das Deutsche Verkehrsforum (DVF), dass nicht differenziert werde, wer welche Daten für welche Zwecke erhalte. Dadurch, dass nicht nur Behörden, sondern auch Dritte und somit ggf. auch in Konkurrenz stehende Akteure Zugang zu den Daten auf dem nationalen Zugangspunkt erhalten können sollen, sehen insbesondere etablierte/klassische Akteure die Gefahr des „Absaugens” ihrer Daten. Dadurch sehen sie ihr Geschäftsmodell bzw. ihre Geschäftsgeheimnisse in Gefahr.

Da insbesondere durch die Ermächtigungsnorm zum Erlass der Mobilitätsdatenverordnung nicht klargestellt werde, wer als Dritter Zugang zu den bereitgestellten Daten erlangen könne, wird sogar vertreten, dass die Ermächtigungsnorm (§ 57 Abs. 1 Nr. 12 lit. d PBefG) verfassungswidrig sei. Dies vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich die Aufgabe des Gesetzgebers ist, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen und somit die Grenzen selbst abzustecken und nicht dem Verordnungsgeber zu überlassen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).


Bewertung für die Praxis

Durch die steigende Relevanz der Daten und der datengetriebenen Geschäftsmodelle, darf man gespannt sein, wie der Kampf um die Datenhoheit ausgeht. Dies auch mit Blick auf große Internetgiganten, die z.B. als Plattformbetreiber mit den Daten der Verkehrsunternehmen diesen ihr eigenes Geschäft streitig machen könnten.
 

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