Neue Verkehrsformen „Linienbedarfsverkehr” und „Gebündelter Bedarfsverkehr” des PBefG

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Autoren: Dr. Anna Scharl und Jörg Niemann

veröffentlicht am 14. April 2021

 

Um das Potenzial plattformbasierter On-Demand-Mobilitätsdienste zu nutzen, werden im PBefG gleich zwei neue Verkehrsformen – der Linienbedarfsverkehr und der Gebündelte Bedarfsverkehr eingeführt, welche durchaus unterschiedlich reguliert werden.
 
Der Linienbedarfsverkehr soll Verkehrsunternehmen in die Lage versetzen, nachhaltige, benutzerorientierte Mobilitätsangebote in Ergänzung zum klassischen ÖPNV anzubieten, um z.B. bislang schwach ausgelastete Linien effizienter bedienen zu können. Er ist – im Unterschied zum herkömmlichen Linienverkehr – dadurch gekennzeichnet, dass er auf vorherige Bestellung und ohne festen Linienweg erfolgt. Da er der Verkehrsart Linienverkehr zugeordnet ist, gelten für diesen auch die entsprechenden Rechte und Pflichten (insb. umfassende Barrierefreiheit). Gegenüber dem Linienverkehr-Tarif können Zuschläge erhoben werden (§ 44 S. 3 PBefG).

Gebündelte Bedarfsverkehre sollen zukünftig auch außerhalb des ÖPNV die reguläre Genehmigungsfähigkeit neuer Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen sicherstellen. Für diese gelten – als Teil des Gelegenheitsverkehrs – nicht die Rechte und Pflichten des Linienverkehrs. Diese neue Verkehrsform ist ganz maßgeblich durch die Ausgestaltung der Behörden vor Ort geprägt:

Im Stadt- und Vorortverkehr hat die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Bündelungsquote festzulegen, d.h. eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebiets zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird (§ 50 Abs. 3 S. 1 PBefG). Auch muss sie Regelungen über Mindestbeförderungsentgelte vorsehen, die einen hinreichenden Abstand zu den Beförderungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen (§ 51a Abs. 2 S. 1 PBefG). Dazu sind zuvor die jeweiligen Aufgabenträger, die im Bezirk der Genehmigungsbehörde tätig werdenden Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs und die Industrie- und Handelskammern anzuhören (§ 51a Abs. 3 S. 1 PBefG).

Daneben bestehen zahlreiche fakultative Steuerungsmöglichkeiten der Genehmigungsbehörde/des Aufgabenträgers. So können die Behörden folgende Vorgaben treffen:

 

  • Höchstbeförderungsentgelte (§ 51a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 PBefG),
  • Bündelungsquote (§ 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 PBefG), welche zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen auch außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs notwendig ist,
  • Rückkehrpflicht (§ 50 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 1 u. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PBefG),
  • Zeitlich, räumliche Beschränkungen des Einsatzes (§ 50 Abs. 2 S. 2 PBefG),
  • Barrierefreiheit,
  • Emissionsstandards,
  • Sozialstandards (§ 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 4, Nr. 5, S. 3 PBefG). 


Grds. dürfen im gebündelten Bedarfsverkehr Personen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger kann die Genehmigungsbehörde aber auch die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festlegen, § 50 Abs. 2 S. 3 PBefG).
 

 

Bewertung für die Praxis

Es ist zu begrüßen, dass On-Demand-Verkehre nun endlich auch regulär, als Linienbedarfsverkehr oder gebündelter Bedarfsverkehr, genehmigungsfähig sein werden und ein Rückgriff auf die Auffang- und Experimentierklausel gem. § 2 Abs. 6 und 7 PBefG damit obsolet werden wird. Angesichts nur rudimentärer gesetzlicher Vorgaben und der zentralen Rolle der Genehmigungsbehörden / Aufgabenträger bei der Ausgestaltung der Verkehrsform des gebündelten Bedarfsverkehrs dürften Rechtsunsicherheiten zunächst aber weiterhin fortbestehen.

 

 

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