Novelle des PBefG kommt 2021

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Autor: Dr. Anna Scharl  

veröffentlicht am 13. Januar 2021

 

Die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürfte planmäßig – noch in dieser Legislaturperiode – umgesetzt werden. Nach Abschluss der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf vom 03.11.2020 wurde am 16.12.2020 im Kabinett der Entwurf zur Novelle des PBefG beschlossen. Dieser Entwurf entspricht in weiten Teilen dem Referentenentwurf vom 03.11.2020 (wir berichteten); die Kritikpunkte der Branche aus der Verbändeanhörung (wir berichteten) wurden überwiegend nicht mehr aufgegriffen bzw. ausgelagert. Die wohl augenfälligste Änderung ist die – bislang ersatzlose – Streichung der Mobilitätsdatenverordnung. 

In seinen ganz überwiegenden Teilen deckt sich der vom Kabinett beschlossene Entwurf zur PBefG-Novelle mit den Inhalten des Referentenentwurfs vom 03.11.2020. Es ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen im Detail:

Die Bündelungsquote beim gebündelten Bedarfsverkehr soll nun nicht mehr vom Aufgabenträger selbst bestimmt werden; vielmehr soll diese jetzt von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Aufgabenträger festgesetzt werden, § 50 Abs. 3 PBefG-E. Bei der Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten wird die Anhörung durch die Genehmigungsbehörde auch auf betroffene Unternehmen im gebündelten Bedarfsverkehr und die IHKen erweitert, § 51a Abs. 3 PBefG-E.

Im Mietwagenverkehr wird die Rückkehrpflicht wieder stärker betont. Die Erteilung von Ausnahmen von dieser soll nun nur mehr für Flächengemeinden unter Einhaltung der Distanz von 15km zum Hauptsitz möglich sein, § 49 Abs. 5 PBefG-E; die zuvor ebenfalls bestehende Möglichkeit, Ausnahmen in allen Gemeinden zu erteilen, wenn keine Verkehrsinteressen entgegenstehen, ist entfallen.

Hinsichtlich der Pflicht zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten finden sich nunmehr umfassende und detaillierte Regelungen im PBefG selbst, vgl. §§ 3a – 3c PBefG-E. Diese regeln nicht nur die Bereitstellung von Mobilitätsdaten, sondern explizit auch die Datenverwendung, -verarbeitung und -löschung.

 

Insbesondere Regelungen zur Löschung personenbezogener Daten waren bislang so nicht vorgesehen. Der Verweis in § 57 Nr. 12 PBefG-E auf die in einer Rechtsverordnung zu regelnden, weiteren Details ist erhalten geblieben. Die entsprechende Mobilitätsdatenverordnung, die dem Referentenentwurf vom 03.11.2020 noch beigefügt war, fehlt nunmehr bislang ersatzlos.

 

Bewertung für die Praxis

Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden; anschließend wird er in den Bundestag eingebracht werden. Angesichts dessen, dass der Entwurf ganz wesentlich auf den herausgearbeiteten Eckpunkten einer eigens dafür einberufenen Findungskommission beruht, an der sowohl Vertreter verschiedener Parteien als auch solche der Länder beteiligt waren, kann mit einem zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahren gerechnet werden.

 

 

 

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