Erhebung von Angehörigendaten: Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO

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veröffentlicht am 28.02.2022​

 

Sobald in der Pflege oder im Krankenhaus Daten von Angehörigen der Patienten, Bewohner oder Klienten verarbeitet werden, die jedoch nicht von diesen Angehörigen selbst erhoben wurden, muss eine Information nach Art. 14 DS-GVO erfolgen. In einer Pflegeeinrichtung betrifft dies beispielsweise die Kinder oder Ehepartner der Bewohner, wenn die Pflegeeinrichtung oder der Pflegedienst deren persönliche Daten beispielsweise beim Bewohner selbst abfragt.


Die DS-GVO fordert bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, dass betroffene Personen durch den Verantwortlichen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden.

Die Regelung dieser Informationspflichten erfolgt in Abhängigkeit davon, ob personenbezogene Daten bei der betroffenen Person direkt (Direkterhebung nach Art. 13 DS-GVO) oder bei Dritten (Direkterhebung nach Art. 14 DS-GVO) erhoben werden. Die inhaltlichen Anforderungen der Informationspflichten sind dementsprechend jeweils den Art. 13 und 14 DS-GVO zu entnehmen.

Doch was bedeutet das konkret in der Praxis der Sozialwirtschaft? Beispielsweise muss eine Pflegeeinrichtung als Verantwortliche die Betroffenen, also die Bewohner, darüber informieren, welche personenbezogenen Daten die Einrichtung von den Bewohnern erhebt und wie sie diese verarbeitet. Soweit die Einrichtung die Daten bei der betroffenen Person, also dem Bewohner, direkt erhebt, erfolgt die Information nach Art. 13 DS-GVO. Hiernach werden u.a. Angaben über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, über die Empfänger, die von der Einrichtung Daten erhalten werden, und über die Speicherdauer der Daten gefordert. Pflegeeinrichtungen setzen diese Informationspflicht oftmals in Form eines kurzen Informationsschreibens um, das der Bewohner zu Beginn seines Aufenthaltes zusammen mit seinem Bewohnervertrag erhält.

Anders verhält es sich, wenn Daten von Angehörigen der Bewohner verarbeitet werden, die jedoch nicht von den Angehörigen selbst erhoben werden. In einer Pflegeeinrichtung würde dies beispielsweise die Ehepartner oder Kinder der Bewohner betreffen, wenn die Bewohner die Kontaktdaten dieser an die Einrichtung weitergeben. Hier handelt es sich insofern um eine Dritterhebung, und die Ehepartner oder Kinder müssen über die Datenerhebung gem. Art. 14 DS-GVO informiert werden. In der Praxis wird diese Informationspflicht häufig nicht bedacht, und die Angehörigen werden über die Erhebung ihrer Daten nicht aktiv informiert. Eine Nichtbeachtung der Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO fällt unter die schwerere der zwei unterschiedlichen Bußgeldkategorien der DS-GVO (Art. 83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO).

Bei der Umsetzung der Informationspflichten sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass auch Betroffene, deren personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, über die Datenverarbeitung nach Art. 14 DS-GVO aktiv informiert werden. In Pflegeeinrichtungen müssen also auch ausdrücklich alle Angehörigen, deren Identitäten im System hinterlegt sind, aktiv und frühestmöglich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden, ggf. unter Bezugnahme auf Art. 14 DS-GVO.

 

 

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Quelle: Offizielles Kurzpapier der DSK (bayern.de) 
 

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Denise Klante

Master of Laws, Compliance Officer (TÜV), Datenschutzbeauftragte DSB-TÜV

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