Fallstricke für gemeinnützige Organisationen bei Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

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 ​veröffentlicht am 16. Juni 2021; zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2021; Autoren: Sebastian Heinke, Christian Munker

 

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie wurden im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Das erleichterte Kurzarbeitergeld soll Unternehmen und ihre Beschäftigten unterstützen und so Entlassungen möglichst vermeiden.

 

Grundsätzlich können auch Gemeinnützige Organisationen Kurzarbeitergeld erhalten. Vorsicht ist jedoch bei der Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch steuerbegünstigte Körperschaften geboten ­– eine solche kann sich unter Umständen auf den Gemeinnützigkeitsstatus auswirken. Informationen hierzu finden Sie weiter unten.

 

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Voraussetzungen und Angaben befristet bis zum 31.12.2021 gelten, wenn Sie für Ihren Betrieb spätestens für Juni 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für das erleichterte Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auf negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird bis zum 31.12.2021 verzichtet. Wird bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt, können auch Leiharbeitnehmer/innen Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ihre Beschäftigten erhalten als Kurzarbeitergeld 60 (Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67) Prozent des Netto-Entgelts. Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht werden, sofern der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt. Ab dem 4. Bezugsmonat werden dann 70 bzw. 77 (für Eltern) Prozent des Netto-Entgelts, ab dem 7. Bezugsmonat 80 bzw. 87 (für Eltern) Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

 

Bezugsdauer

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate bezogen werden. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds ist aufgrund der Corona-Pandemie für Unternehmen, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate (längstens bis zum 31.12.2021) verlängert. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder mehr beginnt eine neue Bezugsdauer.

 

In drei Schritten zum Kurzarbeitergeld

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld für Ihren Betrieb:

  1. Registrierung als Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur
  2. Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur
  3. Antrag auf Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten bei der Arbeitsagentur

 

 

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die von Ihrem Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden pauschaliert erstattet. Der Umfang hängt davon ab, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab. Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent erstattet, vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 zu 50 Prozent.

 

Aufstockung des Kurzarbeitergelds & Gemeinnützigkeitsstatus 

Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld aufstocken.

 

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt (Bruttoentgelt, was ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre) und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2022 geleistet werden.

 

Wichtiger Hinweis für Gemeinnützige Organisationen: Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes kann für steuerbegünstigte Körperschaften Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus haben! Wir zeigen Ihnen in der folgenden Übersicht, ab welcher Höhe ein Begründungserfordernis für eine Aufstockung besteht und wie Sie entsprechende Nachweise erbringen, damit die Aufstockung für Ihren Gemeinnützigkeitsstatus unschädlich ist:

 

 

Höhe der AufstockungBegründungserfordernisVoraussetzungen & Nachweis
bis 80 % des bisherigen Entgelts*Nein, es wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung „marktüblich und angemessen” ist 
Über 80 % des bisherigen Entgelts*Ja, es muss insbesondere die „Marktüblichkeit und Angemessenheit” der Aufstockung begründet werden
  • kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts (z.B. Tarifverträge) sehen die Aufstockung vor: Vorlage dieser Vereinbarung als Nachweis ausreichend
  • Unternehmen übernehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds: Mustervertrag dient dem Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit”

 

* Als bisheriges Entgelt ist das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgelt zu verstehen.

 

 

Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit

Wenn Sie die Kurzarbeit für die Weiterbildung Ihrer kurzarbeitenden Mitarbeiter/innen nutzen wollen, werden Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2021 zur Hälfte erstattet. Außerdem können Sie die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße  (zwischen 15 und 100 Prozent) erstattet bekommen.

 

Weitere Informationen über die Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit finden Sie unter BMAS – Erleichtertes Kurzarbeitergeld.

 

Bei gemeinnützigkeitsrechtlichen und sonstigen steuerlichen Fragen rund um die Beantragung des Kurzarbeitergeldes beraten wir Sie gern. Kommen Sie auf uns zu!

 

 

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Quellen:

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Christian Munker

Steuerberater

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