Schülerbeförderung durch einen Wohlfahrtsverband

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​veröffentlicht am 31. Mai 2021


Nach dem Schreiben vom 27.01.2021 des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt ist nach einer auf Bundesebene abgestimmten Auffassung die Schülerbeförderung eines Wohlfahrtsverbandes dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
 
Im Rahmen des jüngst ergangenen Erlasses vom 27.01.2021 stellte das Finanzministerium Sachsen-Anhalt klar, dass nach einer auf Bundesebene abgestimmten Auffassung der Schülertransport durch einen Wohlfahrtsverband dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.

Durch dieses Schreiben bekräftigte die Finanzverwaltung ihre bereits im Jahr 2006 veröffentlichte Auffassung.1

Eine Anerkennung der Schülerbeförderung als „allgemeiner Zweckbetrieb” (§ 65 AO) könne nicht erfolgen, da die Tätigkeit auch von nicht begünstigten Betrieb durchgeführt wird und die Wettbewerbsneutralität nicht gewahrt ist.

Ebenso könne die Tätigkeit nicht als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) beurteilt werden, da bei dieser Transportleistung – im Gegensatz zum Krankentransport – weder eine fachliche Betreuung, noch besonders eingerichtete Fahrzeuge erforderlich sind.
 
Wir empfehlen daher, die Zuordnung der Schülerbeförderung in der Steuererklärung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. zum Zweckbetrieb zu überprüfen. Aufgrund des aktuellen Schreibens der Finanzverwaltung ist damit zu rechnen, dass Betriebsprüfer dieses Thema in anstehenden Prüfungen besonders ins Augenmerk nehmen.

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1 Verfügung der OFD Hannover vom 20.03.2006, S-0183-35 –StO 225
 


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Christian Munker

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