Erleichterte Antragsvoraussetzungen für gemeinnützige Unternehmen bei Antragsstellung zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe”

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​veröffentlicht am 11. Dezember 2020; Autoren: Sebastian Heinke und Julia Agapova​


Um die Existenz der Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie unter erheblichen Umsatzeinbußen leiden, zu sichern, ist erneut ein Bundesprogramm für außerordentliche Wirtschaftshilfen aufgelegt worden, die sogenannte Novemberhilfe.

Die Antragstellung erfolgt auch hier – wie bei der Überbrückungshilfe - über das Internetportal des Bundes, wobei der Antrag grundsätzlich durch einen prüfenden Berufsträger (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) im Namen des Antragsstellers einzureichen ist. Die für die Antragstellung erforderlichen Angaben und Erklärungen können Sie unserem Antragsmuster entnehmen, welches wir Ihnen als Download im PDF-Format zur Verfügung stellen. Bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Antragstellung unterstützen wir Sie gern, um Ihren Anspruch schnellstmöglich durchzusetzen.

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige nach §§ 51 ff AO), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt.

Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Dabei muss keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, sondern vielmehr genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht.

Neben den Antragsstellern, die aufgrund der Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten sind auch indirekt Betroffene oder über Dritte Betroffene mit Umsatzeinbußen von mindestens 80 Prozent zum Vorjahr förderfähig.

Grundsätzlich kann nur ein Antrag im Unternehmensverbund gestellt werden, dies gilt nicht für gemeinnützige Antragsteller. So können gemeinnützige Unternehmen wie Wohlfahrtsverbände, soziale Einrichtungen Jugendherbergen und Inklusionsbetriebe, die beispielsweise dadurch Umsatzeinbußen erleiden, dass geplante Veranstaltungen sowie Schulungen und Seminare aufgrund von Schließungen nicht stattfinden dürfen, eigenständig Anträge stellen.

Damit sind für diese Antragsteller Förderungen in Teilbereichen möglich; hierbei sind jedoch die unterschiedlichen Ausgestaltungen in den Verordnungen der Länder zu Einschränkungen/Schließungen und Verboten etwa bei Weiterbildungsangebote zu beachten. Neben den direkt betroffenen Unternehmen sind auch gemeinnützige Unternehmen, die indirekt durch Schließungen Dritter Umsatzeinbußen erleiden, wie Catering Unternehmen, antragsberechtigt.

Eine weitere Ausnahme für gemeinnützige Unternehmen betrifft die Bemessung der Umsatzeinbuße bei Unternehmen im Verbund. Verbundenen Unternehmen steht ein Anspruch auf die Novemberhilfe grundsätzlich zu, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatz des Vorjahres auf durch die Pandemie betroffene Aktivitäten fallen.

Im Rahmen der Förderung für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen kann jedoch eine Ausnahme von diesem Konsolidierungsgebot gemacht werden. Da es hier möglich ist, dass einzelne Unternehmen und Betriebsstätten aus dem gemeinnützigen Bereich einen eigenen Antrag stellen, auch wenn sie einem Unternehmensverbund angehören, ist dann auf die Umsätze (Einnahmen) und Mitarbeiterzahl der antragsstellenden Einheit abzustellen.

Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe).

Der Umsatzverlust muss also nicht in der Gesamtbetrachtung der Umsätze des Unternehmensverbundes vorliegen, vielmehr ist bezüglich der Einbußen auf das einzelne (Tochter-)Unternehmen oder auf die einzelne Betriebsstätte abzustellen. Ist nur ein Teil des Unternehmensverbundes gemeinnützig tätig, ein anderer jedoch nicht, gelten die Ausführungen nur für den gemeinnützigen Teil. Für alle nicht-gemeinnützigen Verbundunternehmen beziehungsweise Unternehmensteile muss ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Auch für gemeinnützige Unternehmen ist jedoch zu beachten, dass die Höchstgrenze für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne einzuhalten ist und diesbezüglich das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne (Verbund) für die Einstufung maßgeblich ist. Zudem darf sich das Unternehmen beziehungsweise der Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Zur Beantragung der Novemberhilfe stellen wir Ihnen, nach Angabe ihrer Kontaktdaten, gerne einen Musterantrag zur Verfügung.
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Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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