Umsatzsteuerliche Änderungen für Mahlzeitendienste ab 01. Januar 2020

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veröffentlicht am 27. Februar 2020

Seit dem 01.01.2020 müssen Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) Umsatzsteuer für ihre Leistungen erheben.

 

Hintergrund

Noch bis zum 31. Dezember 2019 waren Leistungen der Mahlzeitendienste von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen (z. B. „Essen auf Rädern“) unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.


Das deutsche Umsatzsteuerrecht muss den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie konform sein. § 4 Nr. 18 UStG war jedoch inhaltlich nicht mit seiner Basis in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL vereinbar. Dies haben sowohl der Bundesfinanzhof als auch der Europäische Gerichtshof festgestellt. Deswegen wurde eine Neuregelung notwendig, so dass § 4 Nr. 18 UStG ab dem 1. Januar 2020 einen völlig geänderten Wortlaut hat.

 

Umsatzsteuerpflicht zum ermässigten Steuersatz

Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes fallen seitdem nicht mehr unter § 4 Nr. 18 UStG - unabhängig von der Rechtsform des Leistungserbringers – und sind deshalb umsatzsteuerpflichtig.


Sie können jedoch unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierfür müssen mindestens 2/3 der Kunden hilfsbedürftig im Sinne von § 53 AO sein. Der Mahlzeitendienst muss die hierfür erforderlichen Nachweise vorhalten.


Unabhängig davon kann bei Speiselieferungen auch gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.

 

Vorsteuerabzug

Wegen der vormals als umsatzsteuerfrei zu behandelnde Leistung, war auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies ändert sich aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2020. Für alle bezogenen Leistungen des Mahlzeitendienstes ist die gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Falls die Küche nicht nur umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Mahlzeitendienst erbringt, sondern auch für eigene Pflegeheime, Kindergärten und Betreuungseinrichtungen ebenfalls Speisen herstellt, damit diese wie bisher umsatzsteuerfrei abgegeben werden, muss die Vorsteuer in abziehbar und nicht abziehbar aufgeteilt werden.

Empfehlungen

Prüfen Sie die vertraglichen Grundlagen des Mahlzeitendienstes und die darin bestehenden Preisvereinbarungen, um zu klären, ob die Umsatzsteuer von 7% problemlos auf die bestehenden Menüpreise draufgeschlagen werden kann.


Zudem ist ein nachvollziehbares Verfahren zur Vorsteueraufteilung zu definieren und umzusetzen, damit der vorgenommene Vorsteuerabzug kein Risiko für eine spätere Betriebsprüfung bildet.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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