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veröffentlicht am 27. Februar 2020
Mit dem MDK-Reformgesetz erfolgte die Festlegung von Aufschlägen, die Krankenhäuser im Falle beanstandeter Abrechnungen neben der Differenz zwischen ursprünglichem Rechnungsbetrag und dem geminderten Rechnungsbetrags an die Krankenkassen zu zahlen haben. Je nach Qualität der Abrechnungen können diese Aufschläge eine erhebliche finanzielle Belastung für Krankenhäuser darstellen.
Mit dem MDK-Reformgesetz erfolgte die Einführung des § 275c SGB V. Hierin werden in Absatz 3 Aufschläge festgelegt, die Krankenhäuser im Falle beanstandeter Abrechnungen neben der Differenz zwischen ursprünglichem Rechnungsbetrag und dem in Folge der Prüfung des Medizinischen Dienstes geminderten Rechnungsbetrags an die Krankenkassen zu zahlen haben (wir berichteten). Im Jahr 2020 beträgt die Aufschlaghöhe zehn Prozent des eben genannten Differenzbetrages, mindestens jedoch 300 Euro.
Ab dem Jahr 2021 ist die Aufschlagshöhe abhängig vom Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an der Gesamtzahl der durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen vollstationärer Krankenhausbehandlungen. Dieser Anteil wird quartalsbezogen im Rahmen der Ermittlung der Prüfquote durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grundlage der Ergebnisse des vorvorangegangenen Quartals ermittelt. In § 275c SGB V sind hierbei drei Bereiche hinsichtlich des Anteils unbeanstandeter Abrechnungen festgelegt:
Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen bei mindestens 60 Prozent, sind ab dem Jahr 2021 keine, zum Differenzbetrag zwischen ursprünglichem Rechnungsbetrag und dem in Folge der Prüfung des Medizinischen Dienstes geminderten Rechnungsbetrags, zusätzlichen Aufschläge zu zahlen. Bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen zwischen mindestens 40 Prozent und kleiner 60 Prozent beträgt die Abschlagshöhe 25 Prozent, bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen kleiner 40 Prozent beträgt der Abschlag 50 % des Differenzbetrags zwischen ursprünglichem Rechnungsbetrag und dem in Folge der Prüfung des Medizinischen Dienstes geminderten Rechnungsbetrag. Der zu zahlende Mindestaufschlag beträgt hier ebenfalls 300 Euro. Zudem ist ein Höchstbetrag festgelegt, der 10 Prozent des geminderten Abrechnungsbetrages beträgt, wobei der Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf. Die folgende Grafik soll den Zusammenhang zwischen dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen und der Aufschlagshöhe auf den Differenzbetrag noch einmal veranschaulichen:
Je nach Qualität der Abrechnungen können diese Aufschläge eine erhebliche finanzielle Belastung für Krankenhäuser darstellen. Zu beachten sind auch die Auswirkungen auf das Pflegebudget, die als Folge ambulanten Substitutionspotentials dazu führen können, dass tatsächlich entstandener Pflegeaufwand nicht vergütet wird. Umso wichtiger ist es, die Qualität der Kodierung nachhaltig zu steigern und gleichzeitig das Kürzungs- und Sanktionsrisiko zu minimieren. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf die Ertragslage des Krankenhauses bereits im Rahmen der Wirtschaftsplanung für die Geschäftsjahre 2020 ff. sowie bei der Ermittlung der Rückstellungen für MDK-Prüfungen entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei wird sich der wirtschaftliche Druck durch die zusätzlichen Vergütungsminderungen im Rahmen von Rechnungskürzungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf die Krankenhausträger noch weiter verstärken. Insbesondere durch eine hohe Abrechnungsqualität und effiziente Leistungsprozesse können Krankenhäuser dieser Entwicklung entgegenwirken.
Unser Team unterstützt Sie hierbei gerne. Zusammen mit Ihnen identifizieren wir, unter Verwendung unseres DRG-Analyzers, beispielsweise systematische Fehlkodierungen sowie mögliche Fehlbelegungen, die mit hohen Abrechnungsrisiken verbunden sein können, oder führen für Sie Analysen und Benchmarks hinsichtlich des finanziellen Risikos im Zusammenhang mit Fehlbelegungen durch. Kommen Sie gerne auf uns zu.
Kompass Gesundheit und Soziales Ausgabe 02/2020
Benjamin Thiele
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Associate Partner
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Daniel Finsterer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW
Partner
Gesundheits- und Sozialwirtschaft