Der Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit

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​veröffentlicht am 31. Januar 2019

 

Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12. Juni 2018, VII R 2/17

 

Dass Vorstände von steuerbegünstigten Vereinen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Kapitalgesellschaften für die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen verantwortlich sind, ist nichts Neues. Nun hat der Bundesfinanzhof aber beschlossen, dass diese vertretungsberechtigten Personen unter Umständen mit ihrem Privatvermögen haften für nicht beglichene Steuernachzahlungen, wenn die Steuererklärungen verspätet abgeben werden, das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennt und dies bei rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärungen früher aufgefallen wäre.

 

Fristgerechte Abgabe korrekter Steuererklärungen

Als Vorstand hatte die Klägerin im vom BFH entschiedenen Fall den Verein von 2004 bis 2011 zu vertreten und dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört nach dem Gesetz insbesondere die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die Bezahlung der fälligen Steuerschulden aus den verwalteten Mitteln.


Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen bestand auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit im September 2011.


Erhält das Finanzamt unvollständige oder unrichtigen Steuererklärungen, kann dies dazu führen, dass eine korrekte Steuerfestsetzung unterbleibt und ein Haftungsschaden entsteht.

 

Pflicht zur laufenden Prüfung des Fortbestehens der Gemeinnützigkeit

Die Klägerin hat weder die korrekten Steuererklärungen eingereicht noch die entsprechenden Steuern entrichtet, weil sie pflichtwidrig nicht erkannt hat, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht (mehr) erfüllt waren.

 

Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen

Die Klägerin hat die ihr auferlegten Pflichten auch grob fahrlässig verletzt. Vom Verschulden des Vorstandes als Haftungsschuldners hat sich das FG überzeugt. Der Schaden ist durch die dargestellte Pflichtverletzung kausal verursacht. Hätte die Klägerin fristgemäß die zutreffenden Steuererklärungen eingereicht, hätte das FA die Steuern rechtzeitig festgesetzt.

 

Ergebnis

Durch die bisherige Anerkennung als gemeinnützig genießt die Körperschaft keinen Bestandsschutz. Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich fortwährend auf die ausschließliche und unmittelbare Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke ausrichten. Vorstände und Geschäftsführer von steuerbegünstigten Körperschaften müssen laufend prüfen oder durch hiermit beauftragte Fachleute prüfen lassen, ob durch die Geschäftstätigkeit auch weiterhin die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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