Bildung von Rücklagen sowie Änderungen zur Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Körperschaften

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veröffentlicht am 31. Januar 2019

Autoren: Matthias Merk und Sabrina Raschkowski 

 

Aufgrund des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Körperschaften empfiehlt sich die Bildung freier Rücklagen gemäß § 62 Nr. 3 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 können auch gemeinnützige Körperschaften vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer betroffen sein.

 

Bildung von Rücklagen zum Jahresende

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel gem. § 55 Abs.1 Nr.1 AO nur für satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dies bedeutet, dass die Mittel grundsätzlich nicht zur Mehrung des eigenen Vermögens eingesetzt werden dürfen. Hieraus ergibt sich auch das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Demnach sind die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

 

Ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kann die Aberkennung der Steuerbegünstigung für eben jene Veranlagungszeiträume, in denen der Verstoß wirkt, nach sich ziehen. Ebenso kann durch das Finanzamt eine Verwendungsfrist gesetzt werden.

 

Von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind jene Mittel, die einer Rücklage gem. §62 AO zugeführt werden. Durch die Zuführung in die Rücklage ist die Verwendung der Mittel in späteren als den folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren ohne Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO möglich.


Die Bildung der freien Rücklage ist zu empfehlen, da diese Mittel gem. AEAO zu § 62 Nr. 11 S. 7 zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt werden können, ebenso wie dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden können.

 

Die Zuführung in die freie Rücklage ist in § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO geregelt. Demnach darf in diese höchsten ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus maximal 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (d.h. die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) eingestellt werden.

 

Sind diese Höchstbeträge für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können diese unterbliebenen Zuführungen auch noch in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.


Änderung zur Kapitalertragssteuer zum 1. Januar 2019

Nach der bisherigen Gesetzeslage erfolgte gem. § 44a Abs. 4, 7, 10 S. 1 Nr. 3 EStG für gemeinnützige Körperschaften kein Kapitalertragssteuerabzug, sofern diese eine NV-Bescheinigung vorgelegten und die Erträge nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet wurden.

 

Im Zuge des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2018) wurde § 44a Abs. 10 S. 1 Nr.3 EStG neu gefasst.

 

Mit der Folge, dass es seit dem 1. Januar 2019 eine Ausnahme von der Befreiung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht.


Übersteigt die Summe der Kapitalerträge einer gemeinnützigen Körperschaft den Betrag von 20.000 Euro und ist sie bei Zufluss der Kapitalerträge nicht mindestens seit einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine, so wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten.

 

Gemäß dem neu eingefügten § 44b Abs. 2 EStG wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet, sofern die Mindesthaltedauer vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge eingehalten wurde.

 

Im Rahmen der Liquiditätsplanung sollte beachtet werden, dass die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erst im Rahmen der Steuerveranlagung im Jahr des Zuflusses erfolgt.

 

Insbesondere bei jenen gemeinnützigen Körperschaften, welche keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und bisher nur im dreijährigen Turnus ihre Steuererklärung abgegeben haben, kann dies zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand führen.

 

Die Neuregelung findet für nach dem 31. Dezember 2018 zufließende Kapitalerträge Anwendung.

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Matthias Merk

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerberater

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