Keine Grunderwerbsteuer auf gebrauchte bewegliche Gegenstände wie Einbauküchen und Markisen

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veröffentlicht am 30. August 2018

von Jan-Claas Hille und Dominik Wirtz

 

Im Urteil 5 K 2938/16 vom 8. November 2017 hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie veräußert werden keine Gewerbesteuer fällig wird. Dies gilt für bewegliche Gegenstände, wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen und die Gegenstände werthaltig sind. Die Beweislast liegt beim Finanzamt.

 

Im Rechtsstreit wurde der Wert der Gegenleistung i.S.d. §§ 8, 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angezweifelt. Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 2016 mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für einen Kaufpreis von 392.500 Euro. Im Kaufvertag ist vereinbart, dass ein Teilbetrag in Höhe von 9.500 Euro auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände entfällt. Weil das Finanzamt den für die beweglichen gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt, erhob es auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt begründet dies damit, dass der Kläger lediglich den hohen Teilbetrag ansetzte, um die Grunderwerbsteuer zu sparen.

 

Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht: Die im notariellem Vertrag bezeichneten beweglichen, gebrauchten Gegenstände wurden vom Finanzamt zu Unrecht in die Gegenleistung für die Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Der 5. Senat des Finanzgerichts Köln begründet sein Urteil damit, dass grundsätzlich die in einem notariellen Vertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise der Besteuerung als Grundlage dienen sollen. Dies gilt, solange keine Bedenken an der Angemessenheit der vereinbarten Kaufpreise bestehen. Die Nachweispflicht für den Ansatz von unangemessenen Veräußerungswerten für die beweglichen gebrauchten Gegenstände liegt beim Finanzamt. Insoweit handelt es sich um steuerbegründende Gegebenheiten, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Als Vergleichsmaßstab sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen aufgerufenen Preise für gebrauchte, bewegliche und ausgebaute Gegenstände zur Ermittlung des Werts geeignet. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

 

Dieses Urteil eröffnet einen erheblichen Gestaltungsspielraum bezüglich der Grundlage für die Grunderwerbsteuer. Insbesondere die Versagung der Nutzung von Internetportalen zur Bestimmung des Preises von vergleichbaren (ausgebauten) Einrichtungsgegenständen ist beachtlich. Wie das Finanzamt die Angemessenheit der Kaufpreisaufteilung in Zukunft überprüfen wird ist noch offen.

 

 

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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