Erlass zur einheitlichen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung in Rechtsbehelfsfällen, in denen die Höhe der Nachzahlungszinsen bestritten wird

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veröffentlicht am 28. Juni 2018; Autoren: Lorenz Bonkhoff, Christian Höchemer

 

Auf den kürzlich ergangenen Beschluss des BFH vom 25. April 2018, in welchem der neunte Senat verfassungsrechtliche Zweifel an der seit Jahrzehnten gesetzlich festgelegten Zinshöhe von jährlich 6 Prozent für die Verzinsung von Steuerforderungen äußerte, reagiert nun das BMF mit seinem Schreiben vom 14. Juni 2018 auf die Frage, inwieweit in laufenden Rechtsbehelfsverfahren gleichfalls die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist. Wir empfehlen Ihnen im Falle offener Rechtsbehelfsverfahren, in dem auch die Zinshöhe Gegenstand Ihres Rechtsbehelfs ist, Ihren Steuerberater zu konsultieren, ob und in welchem Umfang im vorliegenden Einzelfall eine AdV sinnvoll ist und ggfs. anstehende Aussetzungszinsen vermieden werden können.

 

​[BMF-Schreiben v. 14. Juni 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01]

 

Nach dem jüngst ergangenen Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) reagiert nun das BMF mit seinem Schreiben vom 14. Juni 2018  auf die Frage, ob in allen offenen Rechtsbehelfsfällen, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wird, auch gleichfalls die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt werden soll.


Dabei weist das BMF seine nachgelagerten Finanzbehörden bis zur anstehenden Prüfung der Verzinsungshöhe durch das BVerfG an, eine AdV in den vordefinierten Grenzen zu gewähren.


Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 ist die AdV grundsätzlich stets auf Antrag des Zinsschuldners, für alle vorangegangenen Verzinsungszeiträume jedoch nur im Einzelfall zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte und das besonders berechtigte Interesse des Antragsstellers zu bejahen ist.


Damit gewährt zwar das BMF bis zur neuerlichen Prüfung durch das BVerfG den Steuerpflichtigen in den betroffenen Fällen eine einheitliche Verfahrensweise bei der Aussetzung der Vollziehung, jedoch sollte hierbei von jedem Betroffenen bedacht werden, ob und inwieweit die AdV im Einzelfall von Vorteil für den Steuerpflichtigen ist.


Eine Einzelfallprüfung ist hierbei in jedem Fall notwendig, da die AdV wiederum eine Verzinsung nach § 237 AO bedingt und somit selbst die bestrittene und ausgesetzte Verzinsung für die Dauer ihrer Aussetzung verzinst wird.


Wir können an dieser Stelle daher nicht empfehlen, für die strittige Verzinsung eine AdV in vollumfänglicher Höhe zu beantragen, sofern die Zinsfestsetzung an sich dem Grunde nach richtig ist und lediglich der Höhe nach bestritten werden soll.


Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht, im Sinne der Steuergerechtigkeit zumindest den Nutzungsvorteil des Steuerpflichtigen abzuschöpfen, den dieser erhält, dass er für die Dauer seiner verspäteten Entrichtung seiner Steuerverpflichtung über jene Geldsumme verfügen und anderweitig anlegen kann (stRspr.), wurde auch vom neunten Senat nicht in Frage gestellt. Daher wird im zugrundeliegenden Rechtsbehelfsverfahren auch nach dem BVerfG-Urteil nicht zu erwarten sein, dass die Verzinsung von Steuerforderungen grundsätzlich aufgegeben wird.


Um, soweit möglich, jene Aussetzungszinsen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, einen möglichst angemessenen Teil in Anlehnung an die Rechtsprechung zu leisten und wahlweise lediglich eine teilweise Aussetzung in Höhe der bestrittenen Zinshöhe zu beantragen.

 

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Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

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