Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) in Kraft!

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veröffentlicht am 27. April 2018

Autorin: Jana Wollmann

 

Am 30. März 2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) in Kraft getreten.

  

[Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I, abgedruckt in Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2018 Nr. 8 vom 29. März 2018 S. 171-192]​

 

Das Gesetz wurde im Rahmen des sog. „Entfesselungspaket I” (Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I vom 22. März 2018, vgl. LT-Drs. 17/1046 vom 26. Oktober 2017) stark gekürzt und soll die Tariftreue sowie die Einhaltung des Mindestlohns stärken, indem es die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, dies durch vertragliche Vereinbarungen mit den beauftragten Unternehmen sicherzustellen. Die Vorgaben zu Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen. Der Mindestlohn ist komplett an den Mindestlohn des Bundes gebunden. Das Gesetz besteht aus nur noch vier Paragrafen.

 

Das TVgG NRW gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 103 Absatz 1 GWB zum Gegenstand haben. Das Gesetz gilt grundsätzlich nicht für öffentliche Aufträge von Sektoren- und Konzessionsauftraggebern, für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge, für Konzessionen im Sinne des § 105 GWB und für öffentliche Aufträge im Sinne der §§ 107, 108, 109, 116 und 117 GWB. Es gilt außerdem nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

 

Dieses Gesetz ist ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 EURO (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden. Nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW müssen Auftraggeber nunmehr nur noch Vertragsbedingungen verwenden,

 

  • 1. durch die die beauftragten Unternehmen verpflichtet sind, die in den Absatz 1 bis 4 genannten Vorgaben einzuhalten,
  • 2. die dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und
  • 3. die dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in Absatz 1 bis 4 genannten Pflichten einräumen.

 

Die bisherige Rechtsverordnung zum TVgG NRW ist zusammen mit dem alten Gesetz zum 30. März 2018 außer Kraft getreten.

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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