Abstandnahme Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 28. Februar 2018

 

Bei der Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO wird die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf 20.000 Euro für Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2017 beschränkt.

 

​[Quelle: BMF v. 19. Dezember 2017, IV C 1 – S 2405/0 :008]

 

Im Schreiben vom 19. Dezember 2017 äußert sich das BMF zur Beschränkung der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO und ändert dabei die bestehenden Anwendungsregelungen des BMF vom 18. Januar 2016.


Im Bescheid nach § 60a AO bestätigt das zuständige Finanzamt, dass die vorgelegte Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaften die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.


Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO berechtigt die steuerbegünstigte Körperschaft zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden im Sinne des § 10b EStG und gilt unter besonderen Umständen gleichfalls als Nichtveranlagungsbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug.


Das BMF hat nun im Schreiben vom 19. Dezember 2017 die Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO begrenzt.


Demnach gilt nun für Zuflüsse nach dem 31. Dezember 2017 für die Abstandnahme eine jährliche Höchstgrenze von 20.000 Euro. Die Kapitalertragsteuer wird hierbei auf Antrag bis zu dieser Maximalgrenze von dem Finanzamt erstattet, an welches die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde, soweit die Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1-3 EStG erfüllen.


Das BMF ergänzt mit diesen Ausführungen sein Schreiben vom 18. Januar 2016 zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.

  

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu