Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung

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​veröffentlicht am 29. November 2017

 

Der Insolvenzverwalter hat nach § 131 InsO die Möglichkeit, Zahlungen des Arbeitgebers, welche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach und nicht in der geschuldeten Art (inkongruente Deckung) erfolgt sind, anzufechten.

 

​[Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. September 2017 - Aktenzeichen 6 AZR 58/16]

 

Sachverhalt

In der Vorinstanz wurde der Insolvenzschuldner verurteilt, an den Arbeitnehmer rückständiges Entgelt zu zahlen. Der Arbeitnehmer erteilte den Auftrag, aus dem Urteil zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher schloss daraufhin mit dem Insolvenzschuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, wobei die letzten Raten im Mai und Juni 2012 gezahlt wurden. Nach Antragstellung im Juli 2012 wurde im Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die letzten Ratenzahlungen aus 2012 gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten.

 

Rechtslage

Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Vortrag, er habe den Zwangsvollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt, weshalb die angefochtenen Zahlungen nicht unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt seien, keinen Erfolg. Das BAG trägt in seiner Urteilsbegründung vor: auch wenn der Vollstreckungsauftrag vor der kritischen Zeit erteilt worden war, musste der Insolvenzschuldner mit einem Widerruf des Einverständnisses der Zahlungsvereinbarung und der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung rechnen, sollte er mit der Ratenzahlung in Verzug geraten. Dies begründe den Druck des Insolvenzschuldners die Zahlungen zu erbringen, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden und damit die Inkongruenz der Zahlungen.


Zudem führt das BAG aus, dass der Beklagte in der kritischen Zeit keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwangs beanspruchen kann, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreift und damit andere Gläubiger zurücksetzt.


Das BAG stellte in seiner Urteilsbegründung weiter fest, dass all diejenigen Teilzahlungen selbstständig anfechtbar sind, die der beauftragte Gerichtsvollzieher vor der kritischen Zeit durch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO erlangte.

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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