Grundlagen für den Nachweis nach § 18 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung für den psychiatrischen Bereich

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veröffentlicht am 29. September 2017

 

Am 26.06.17 haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung geschlossen. Nachfolgend sollen die darin vereinbarten Anforderungen hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise zusammengefasst dargestellt werden.

 

​[Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017)]

 

Gem. § 18 Abs. 2 S. 2 BPflV hat das Krankenhaus für die Jahre 2016 bis einschließlich 2019 nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Nachweises wurde in der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 S.2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherungen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geregelt. Die Vereinbarung trat am 01.07.2017 in Kraft und gilt für sämtliche Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Psych-PV. Krankenhäuser, die das Modellvorhaben gem. § 64b SBG V vereinbart haben, sind von der Nachweispflicht für eben jene Patienten des Modellvorhabens befreit.


Krankenhäuser, die sowohl über Einrichtungen für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche verfügen, haben je Einrichtung einen separaten Nachweis zu führen.


Nach § 18 Abs. 2 S. 5 BPflV muss aus dem Nachweis die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften (VK), die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in VK – jeweils gegliedert nach Berufsgruppen – sowie der Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen hervorgehen. Darüber hinaus hat das Krankenhaus gem. § 18 Abs. 2 S. 4 BPflV eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. In der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung sind als Anlage 1 und Anlage 2 die Musterformulare für die Erbringung der entsprechenden Nachweise beigefügt.


Der Nachweis umfasst alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den voll- und teilstationären Bereich. Ab 2018 sind auch die stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlungen nach § 115d SGB V vorzulegen. Über den Regeldienst und den Stationssockel (§ 5 Abs. 2 Psych-PV) hinaus umfasst der Nachweis:

  • Ausfallzeiten nach § 6 I Psych-PV
  • Leitungskräfte nach § 7 Psych-PV
  • Ersetzung von Berufsgruppen nach § 6 II Psych-PV
  • Abweichungen bei der Zahl der Personalstellen nach § 3 IV Psych-PV
  • Tätigkeitsanteile für Nachtdienste, Bereitschaftsdienste, ärztliche Rufbereitschaft, ärztlicher Konsiliardienst in psychiatrischen Fachabteilungen sowie Tätigkeiten in Nachkliniken nach § 3 II 2 Psych-PV

 

Nicht umfasst sind hingegen:

  • vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V
  • psychiatrischer Konsiliardienst für andere nicht psychiatrische Fachabteilungen
  • ambulante Versorgung einer psychiatrischen Institutsambulanz oder eines MVZ
  • Forensik
  • medizinische Rehabilitation
  • Forschung und Lehre
  • Krankenpflegeschulen
  • ambulante Soziotherapien i.S.d. § 37a SGB V
  • andere nicht der Psych-PV unterliegenden Leistungsbereiche eines Krankenhauses


In Anlage 1 der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ist die zwischen Krankenkassen und Krankenhaus vereinbarte Stellenbesetzung in VK zu dokumentieren. Hinsichtlich der Ermittlung der Stellenbesetzung für eine vollständige Umsetzung der Psych-PV sind die Grundsätze des § 3 Psych-PV anzuwenden. Die Umrechnung der sich ergebenden Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe in VK-Personalstellen erfolgt entsprechend § 6 Abs. 1 S. 3 Psych-PV. Demnach ist die Zahl der ermittelten wöchentlichen Arbeitsstunden durch die tarifliche Arbeitszeit (entsprechend der jeweiligen Berufsgruppe) – abzüglich Ausfallzeiten – je Mitarbeiter zu teilen.


Darüber hinaus sind die budgetrelevanten Kosten je VK nachzuweisen. Bereitschaftsdienste und ärztliche Rufbereitschaften sind berufsgruppenbezogen in VK umzurechnen. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Stellenbesetzung sind zudem die Überstundenvergütungen mit einzubeziehen und in VK umzurechnen. Die dem Budget zugrunde gelegte Stellenbesetzung hat in der Regel der Stellenbesetzung für eine vollständige Umsetzung der Vorgaben zu entsprechen. Hiervon darf nur in Ausnahmen (z. B. Stufenplan) abgewichen werden.


In Anlage 2 der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung werden die tatsächliche Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung bestätigt. Hinsichtlich der tatsächlichen

 

Stellenbesetzung gilt folgendes:

  • Bei der Berechnung der tatsächlichen Stellenbesetzung sind Auszubildende in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und der Krankenpflegehilfe entsprechend dem in § 17a KHG genannten Schlüssel anzurechnen.
  • Psychotherapeuten in Ausbildung sind nur zu berücksichtigen, sofern sie eine Vergütung entsprechend ihres Grundberufs erhalten.
  • Gem. § 6 II Psych-PV können Fachkräfte der einen Berufsgruppe auf Stellen einer anderen Berufsgruppe angerechnet werden, sofern sie die Regelaufgaben dieser Berufsgruppe tatsächlich ausüben. Wird eine solche Verrechnung vorgenommen, so ist diese gesondert auszuweisen.
  • Gem. § 6 II Psych-PV können ferner auch nicht Psych-PV Berufsgruppen angerechnet werden, sofern diese die Regelaufgaben einer Psych-PV Berufsgruppe ausüben. Eine Anrechnung auf den ärztlichen Dienst ist davon ausgenommen. Diese sind ebenfalls gesondert auszuweisen.
  • Dasselbe gilt für Fachkräfte der Psych-PV Berufsgruppen ohne direktes Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall sind zusätzlich die umgerechneten Sachkosten zu erläutern.


Für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung sind somit die Personalkosten der tatsächlichen jahresdurchschnittlichen VK einschließlich der angerechneten VK sowie der Sachkosten für Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen.


Des Weiteren ist der Umsetzungsgrad der Psych-PV anzugeben. Der Umsetzungsgrad ergibt sich aus dem Quotienten von der nach § 6 Psych-PV ermittelten Stellenbesetzung für eine vollständige Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV und der tatsächlichen Stellenbesetzung.


Das Krankenhaus hat den Nachweis jeweils zum 31.03. des Folgejahres an das InEK und die anderen Vertragspartner zu übermitteln. Liegen die erforderlichen Unterlagen zu diesem Termin noch nicht vor, so hat die Nachmeldung innerhalb von zwei Monaten bis spätestens 31.05. zu erfolgen. Die Nachweise für das Jahr 2016 sind bis zum 01.08.2017 zu übermitteln. Die Nachmeldefrist beträgt in diesem Fall drei Monate und endet damit am 01.11.2017.


Für den Fall, dass bis zum Ende der Nachmeldefrist noch keine genehmigte Budgetvereinbarung vorliegt, ist der Nachweis nach Anlage 1 unverzüglich nach Genehmigung zu übermitteln. Unabhängig davon ist der vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Nachweis zu den tatsächlichen Personalkosten (Anlage 2) fristgerecht abzugeben.


Sollten in einer vor dem 01.08.2017 geschlossenen Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 oder 2017 die erforderlichen Angaben für den Personalnachweis nicht vollständig dokumentiert worden sein, so ist das Krankenhaus von der Abgabe der Anlage 1 für dieses Jahr befreit. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der fristgerechten Übermittlung der Anlage 2.


Folgende Unterlagen werden vom Jahresabschlussprüfer für die Bestätigung der tatsächlichen Stellenbesetzung und Kosten, der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der sachgerechten Abgrenzung unterhalb der einzelnen Berufsgruppen benötigt:

 

  • Vereinbarung über Stellenbesetzung zwischen Krankenhaus und Krankenkassen (Anlage 1)
  • Tatsächliche Stellenbesetzung in Vollkräften und zweckentsprechende Mittelverwendung (Anlage 2)
  • VK-Statistik gegliedert nach Berufsgruppe der Psych-VG
  • Überleitung angerechneter VK


Ab 2020 hat der Nachweis über das für die Behandlung erforderlich Personal nach § 136a II SGB V zu erfolgen. Die Ausgestaltung dieses Nachweises ist noch nicht geregelt.

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