Insolvenzplan trotz Masseunzulänglichkeit – Restrukturierung ist auch in masseärmeren Verfahren möglich!

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​veröffentlicht am 29. März 2017

 

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat eine Restrukturierung im Insolvenzplan in der Vergangenheit verhindert. Der Gesetzgeber hat jedoch sinnvoll reagiert und dies geändert.

 

 

[Gesetz zur erleichterten Unternehmenssanierung, § 210a InsO]

 

1. Problemstellung

Vor In-Kraft-Treten des ESUG war die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens im Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit nicht möglich.

 

Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens scheiterte daran, dass § 258 Abs. 2 InsO zwingend die Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorsah. Dies war bei Masseunzulänglichkeit jedoch schwer möglich, denn Masseunzulänglichkeit bedeutet, dass zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gedeckt werden können, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, um alle fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Hatte der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren angedacht einen Insolvenzplan zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung vorzulegen, war dies nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht zulässig.

 

Die strittige Frage, ob dies nicht doch möglich sein sollte, hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 210a InsO im Rahmen des ESUG beantwortet und quasi bejaht.

 

2. Insolvenzplan trotz Masseunzulänglichkeit

Das aufgezeigte Problem ist seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur erleichterten Unternehmenssanierung (ESUG) weitestgehend gelöst.

Denn nach § 210a InsO gelten bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 treten und
  2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nr. 2 entsprechend gilt.

Allerdings hat diese Vorschrift, die zum 01.03.2012 in Kraft getreten ist, ausschließlich klarstellenden Charakter und sorgt damit für Rechtssicherheit. Rechtsprechung und Literatur hielten die Vorlage eines Insolvenzplans in masseunzulänglichen Verfahren für unzulässig, da das Gesetz nach § 258 Abs. 2 InsO eine vollständige Befriedigung aller Masseverbindlichkeiten fordere. Die jetzige Gesetzesbegründung weist aber zu Recht darauf hin, dass gute Gründe für die Möglichkeit des Insolvenzplanes auch im masseunzulänglichen Verfahren sprechen. So kann der Insolvenzplan auch den Massegläubigern im masseunzulänglichen Verfahren wirtschaftliche Vorteile bringen. Da in masseunzulänglichen Verfahren durch den Insolvenzplan in die Rechte der Massegläubiger eingegriffen wird, nehmen diese die Position der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ein, denen wiederum damit nur die Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger bleiben.

 

Gemäß §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210a, 222 Abs.1 InsO sind daher separate Gruppen wie folgt zu bilden für:

 

  • absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird,
  • Massegläubiger (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO),
  • Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollen und
  • etwaige am Schuldner beteiligte Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.

 

3. Fazit

Die Neuregelung ist zwar zu begrüßen, aber auch nicht ganz eindeutig. Auf der einen Seite regelt § 210a InsO nunmehr, dass ein Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit grundsätzlich möglich ist. Andererseits statuiert § 258 Abs. 2 InsO nach wie vor, dass die fälligen Masseverbindlichkeiten vor der Aufhebung des Verfahrens ausgeglichen werden müssen, was folglich ein Widerspruch zu sein scheint. Dieser kann aufgelöst werden, wenn man die Vorschrift des § 258 Abs. 2 InsO teleologisch reduziert und annimmt, dass die Regelung des § 258 Abs. 2 InsO nur für solche Masseverbindlichkeiten gilt, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden (also Neumasseverbindlichkeiten) und damit nicht den Regelungen des gestaltenden Teils des Insolvenzplans unterliegen.

 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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