Finanzverwaltung erlaubt elektronische Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen

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veröffentlicht am 2. März 2017

 

Ihre nächste Spendenbescheinigung könnte Ihnen auch per E-Mail zugehen. Denn seit dem 6. Februar 2017 lässt das BMF nun auch die elektronische Versendung von Zuwendungsbestätigungen zu.

 

​[BMF-Schreiben vom 06.02.2017]

 

Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche wirkt sich auch auf die Abläufe des Spendennachweisverfahrens aus. Aufgrund des BMF-Schreibens vom 6. Februar 2017 lässt das Bundesfinanzministerium nun auch zu, dass gemeinnützige Organisationen ihre Zuwendungsbestätigungen elektronisch an den Zuwendenden übersenden.

 

Eine Übermittlung per Brief bleibt dabei weiterhin möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als schnelles und kostensparendes Kommunikationsmittel hinzu. Auch die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten. Nach dem Ausdruck sind beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster ausgestellt, nur der Weg der Übermittlung ist verschieden.

 

Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt haben, können diese maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.

 

Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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