Auch gemeinnützige Arbeitgeber müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen

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veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

BAG, 29.04.2015

 

Das BAG hat entschieden, dass auch eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 Prozent unter den tariflichen Sätzen liegt, unangemessen ist, solange nicht besondere Umstände dargelegt werden, die eine Unterschreitung der tariflichen Sätze rechtfertigten. Der Auszubildende kann dann die angemessene Vergütung einklagen.

 

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Dazu schließt er Berufsausbildungsverträge ab. Die Ausbildung der Auszubildenden erfolgt in seinen Mitgliedsbetrieben. Der Kläger bewarb sich bei einem solchen Mitgliedsunternehmen um einen Ausbildungsplatz zum Maschinen- und Anlageführer. Der Berufsausbildungsvertrag wurde mit dem Beklagten geschlossen. Die Ausbildung erfolgte in dem Unternehmen, bei dem sich der Kläger beworben hatte. Der Kläger erhielt während des Ausbildungsverhältnisses nur ca. 55 Prozent der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern.
   
BAG und LAG hielten das für unangemessen. An sich besteht für nicht tarifgebundene Vertragsparteien ein Spielraum. Die Ausbildungsvergütung stelle aber auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit dar. Ausbildende hätten Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit sei die Verkehrsanschauung, wichtigster Anhaltspunkt für diese seien die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung sei in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 Prozent unterschreitet. 
 
Handele es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertige allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 % unter den tariflichen Sätzen liege, sei allerdings noch nicht zwingend unangemessen. Vielmehr könne der Ausbildende die darauf gerichtete Vermutung widerlegen, indem er darlege, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen. Besondere Umstände, die geeignet sein könnten, trotz des Unterschreitens der tariflichen Ausbildungssätze um fast 50 Prozent die Vermutung der Unangemessenheit der vom Beklagten gezahlten Ausbildungsvergütung zu widerlegen, was nicht geschehen war.

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