Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Bundestag verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen nach HGB, KHBV, PBV

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 17. Juli 2015

 

Bundestag, 18.06.2015

 

Am 18. Juni 2015 hat der Deutsche Bundestag das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2015 verabschiedet. Damit ist das BilRUG die größte HGB-Reform seit dem Bilanzrechtsmodernisierungs-gesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009.

 

Die Regelungen des BilRUG sind erstmals in den Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit zur vorzeitigen Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, wurde gestrichen. Beibehalten wurde die Möglichkeit, die angehobenen Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden, wenn gleichzeitig die Neu-Definition der Umsatzerlöse angewandt wird.
  
Nachfolgend stellen wir kurz die wesentlichen Änderungen vor, die durch das BilRUG auf die Unternehmen zukommen:
  

Schwellenwerte zur Bestimmung der Grössenklassen der Gesellschaften

Die Schwellenwerte werden auf folgende Werte angehoben (bisherige Werte in Klammern):
 
Tabelle Schwellenwerte
 
Nach § 267 Abs. 4a HGB n.F. sind aktive latente Steuern in die Bilanzsumme für die Ermittlung der Größenklassen einzubeziehen. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” wird dagegen nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
   

Nutzungsdauer selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte

Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens oder eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB n.F.). 
 

Befreiungsvorschriften nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB n.F.

§ 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB sahen schon bisher vor, dass Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftender Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für diese Gesellschaften geltenden strengeren Vorschriften aufstellen, prüfen und offenlegen müssen. Die betreffenden Regelungen wurden im Rahmen des BilRuG enger an den Text der zugrunde liegenden EU-Richtlinie angepasst. Voraussetzungen für das Wahlrecht für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften wurden teilweise angeglichen, zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf  wurden die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellungspflicht von Kapitalgesellschaften in § 264 Abs. 3 HGB dahingehend konkretisiert, dass das Mutterunternehmen für die bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen hat (gem. HGB-E: von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr). In der Begründung wird ergänzend klargestellt, dass eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen für diese Einstandspflicht im Regelfall ausreicht.
 

Neudefinition der Umsatzerlöse

In die Umsatzerlöse sind nicht mehr nur die Erlöse aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen einzubeziehen; vielmehr sind hier künftig sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft auszuweisen (§ 277 Abs. 1 HGB n.F.). Damit sind insbesondere die bisher in den sonstigen betrieblichen Erträgen erfassten Erlöse aus Nebentätigkeiten in die Umsatzerlöse umzugliedern.
  

Wegfall der ausserordentliche Aufwendungen und Erträge

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Dafür sind künftig im Anhang Betrag und Art einzelner Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben (§ 285 Nr. 31 HGB n.F. ). Eine Erläuterung dieser wie im Regierungsentwurf noch vorgesehen entfällt. 
  

Anhang

Die Berichterstattung über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, wird unter Angabe der Art und der Auswirkungen auf die Finanzlage vom Lagebericht in den Anhang verlagert (§ 285 Nr. 33 HGB n.F.).
 
In den Anhang sind darüber hinaus der Beschluss bzw. der Vorschlag über die Ergebnis-verwendung aufzunehmen (§ 285 Nr. 34 HGB n.F.).
 
Der Katalog zu Erleichterungen bei der Aufstellung eines Anhangs von kleinen KapGes (§ 288 HGB n.F.) wurde insbesondere durch Einführung der neuen Anhangvorschriften ausgeweitet. 
 

Konzern

Für die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse ergeben sich über die korrespondierenden oben genannten Regelungen hinaus keine wesentlichen Neuerungen. Lediglich § 301 Abs. 2 HGB n.F. wurde gegenüber dem Regierungsentwurf dahingehend ergänzt, dass bei erstmaliger (verpflichtender) Aufstellung eines Konzernabschlusses die Bewertung des Tochterunternehmens auch zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem es Tochterunternehmen geworden ist (und somit nicht zwingend zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung). Dies stellt eine Erleichterung für Fälle dar, in denen bisher bereits ein freiwilliger Konzernabschluss aufgestellt wurde. 
 

KHBV

Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, haben nach § 1 Abs. 3 KHBV ein Wahlrecht den Jahresabschluss entsprechend den handelsrechtlichen oder den krankenhausspezifischen Vorschriften aufzustellen. Machen Krankenhäuser von dem Wahlrecht nicht Gebrauch, so sind außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus Anlage 1 bis 3 der KHBV zu erstellen. Die Anpassung des Paragraphen hat klarstellenden Charakter.
  
Des Weiteren wurden die Verweise in das Handelsgesetzbuch innerhalb der KHBV entsprechend der neuen Vorschriften des HGB-E angepasst.
   
Das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gekürzt, d.h. es werden die Positionen 27 bis 32 durch folgende Nummern ersetzt: 
  • Steuern (KUGr. 730)
    davon vom Einkommen und Ertrag
  • 28. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 
      
In der Anlage 4 werden in der Kontenklasse 5 die Kontenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die Kontenuntergruppe 792 gestrichen.
     
Die neuen Vorschriften für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kontenrahmen für die Buchführung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.  
 

PBV

Pflegeeinrichtungen, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, haben nach § 8 Abs. 1 PBV ein Wahlrecht den Jahresabschluss entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften oder den branchenspezifischen Vorschriften für Pflegeeinrichtungen aufzustellen. Machen Pflegeeinrichtungen von dem Wahlrecht nicht Gebrauch, so sind außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus Anlage 1, 2 und 3a der PBV zu erstellen.
   
Entsprechend der Anlage 1 ist der Ausweis des Passivposten D Nummer 5 und 6 (Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht) nur noch bei Kapitalgesellschaften auszuweisen. 
   
Unter den sonstigen betrieblichen Erträgen sind bisher die Kontengruppen 48 und 55 genannt. Im Rahmen der Änderungen sind hier die Kontengruppen 48, 52, 53 und 55 anzugeben. Somit ergibt sich eine Ausweisänderung für die Kontengruppen 52 und 53, welche bisher unter Nummer 31 – weitere Erträge ausgewiesen wurden. 
   
Das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gekürzt, d.h. es werden die Positionen 29 bis 33 durch folgende Nummer ersetzt: 
  • 29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
        
Darüber hinaus wurden in der Anlage 4 die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 durch die Untergruppen 400 bis 407 ersetzt. 
    
Die neuen Vorschriften auf den Jahresabschluss, im Wesentlichen die geänderten Form-blätter, sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu