Kooperation, Outsourcing, Fremdvergabe: In welchen Grenzen hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden?

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veröffentlicht am 16. Juni 2015

 

LArbG Halle, 20. August 2014

 

Sei es für Zwecke der Konzentration auf das Kerngeschäft, sei es im Rahmen von Maßnahmen zur Gewinnung von zusätzlichem Personal – häufig erwägen soziale Einrichtungen Fremdpersonal im eigenen Unternehmen einzusetzen, indem Aufträge an andere gemeinnützige Einrichtungen oder an Fremdfirmen vergeben werden. Den arbeitsrechtlichen Aspekt einer solchen Maßnahme beleuchtet das LArbG Halle in einem Fall, in dem ein Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie Wachpersonal einer privaten Sicherheitsfirma einsetzte. Der Zusammenarbeit der Mitarbeiter der beiden Unternehmen sind im Rahmen der Mitbestimmung Grenzen gesetzt.

 

​Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Dieses Recht wollte der Betriebsrat eines Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie zur Besserung und Sicherung von psychisch kranken Straftätern nach § 63 StGB mit insgesamt 292 Plätzen in einer Außenstelle mit 80 Plätze durchsetzen. Die Arbeitgeberin hatte die Bewachung des Geländes der Außenstelle einer privaten Sicherheitsfirma übertragen. Sie behielt sich dabei das Recht vor, Mitarbeiter des Wachdienstes abzulehnen.  

 

Dienstplangestaltung und Erfolgskontrolle erfolgten durch die Sicherheitsfirma selbst. Die Einrichtungsleitung bzw. die von ihr beauftragen Mitarbeiter des Auftraggebers hatten aber ein direktes Weisungsrecht bezogen auf den personellen Einsatz von Wachpersonen gegenüber der Sicherheitsfirma.


Der Betriebsrat berief sich dabei darauf, dass in Fällen der Erkrankungen der untergebrachten Personen, die eine ärztliche Behandlung außerhalb des Landeskrankenhauses erfordern und bei der der behandelnde Arzt eine sog. 2-zu-1-Bewachung anordne, das Personal des Landeskrankenhauses und der Sicherheitsfirma bei der Bewachung „Hand in Hand” arbeiteten. Allerdings wurden Mitarbeiter der Sicherheitsfirma nur in ca. 50 bis 60 Prozent dieser Fälle eingesetzt, während die anderen Fälle allein durch die festangestellten Mitarbeiter begleitet wurden.


Das Arbeitsgericht Stendal hatte dem Betriebsrat recht gegeben. Es liege eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen in dem Betrieb des Arbeitsgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Das LAG sah das im vorliegenden Fall aber anders. Es fehle am Merkmal der „Einstellung”. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes seien überwiegend nur mit der Bewachung des Betriebsgeländes befasst. Der Einsatz im Rahmen einer 2-zu-1-Bewachung erfolge nicht dauernd, sondern nur tageweise und in weiten Teilen ohne das Personal der Sicherheitsfirma. Dies genüge nicht. Für die Mitbestimmung komme des Betriebsrats darauf an, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Ort und Zeit der Tätigkeit zu treffen habe.


Das LAG ließ die Beschwerde zum BAG zu, das nun über die Grundsätze des Einsatzes von Fremdfirmen zu entscheiden hat.

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