Ob „Hotel” oder „Ferien- und Bildungsstätte” – im Zweifel ist das steuerpflichtig!

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veröffentlicht am 16. Juni 2015

 

FG Köln, 19. Februar 2015

 

Mit Urteil vom 19. Februar 2015 entschied das Finanzgericht Köln (FG), dass ein als gemeinnützig anerkannter Träger mit dem Betrieb eines Hotels keinen – auch nicht teilweise - steuerbegünstigten Zweckbetrieb unterhält. Da der klagende Verein nicht nachweisen konnte, dass er seine Leistungen zu mehr als 2/3 an „hilfsbedürftige Personen” erbrachte, wurden die Leistungen als steuerpflichtig angesehen.

 

Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Bildung von Jugendlich​en und Erwachsenen sowie die Förderung von Erholung und Bildung ist. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Trägerschaft und Unterhaltung einer Ferien- und Bildungsstätte (vom Finanzgericht als „Hotel” bezeichnet) verwirklicht. Laut Angaben des Vereins entfielen im Jahr 2003 22 Prozent der Übernachtungen auf behinderte Personen, im Jahr 2005 24,5 Prozent.

Das Finanzgericht sah darin weder einen Zweckbetrieb nach § 68 AO (Katalog bestimmter begünstigter Tätigkeiten bzw. Einrichtungen), noch einen solchen des § 66 AO (Wohlfahrtspflege) noch einen solchen des § 65 AO (allgemeine Regelung). Insbesondere für die Erfüllung der Voraussetzungen eines Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege fehlte es am Nachweis, dass mindestens 2/3 der Leistungen an hilfsbedürftige Personen im Sinne der AO (körperliche oder wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit) erbracht wurden .

  

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum BFH jedoch zugelassen. Laut FG ist bislang nicht hinreichend geklärt,
  • ob und ggf. wieweit Beweiserleichterungen bei der Prüfung der 2/3 – Grenze des § 66 Abs. 3 AO gewährt werden können,
  • ob der Zweck der „Förderung der Jugendhilfe” sämtliche mögliche Maßnahmen, also auch solche der allgemeinen Förderung und Erziehung der Familie, erfasst und
  • ob über den Integrationsgedanken eine erweitere Auslegung dahingehend möglich ist, dass Leistungen an eine nicht begünstigte Gruppe als Integrationsleistung an die begünstigte Gruppe verstanden wird.
 
Insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Integrationsgedanken dürfte die Entscheidung des BFH interessant werden. Hierdurch könnte eine neue Grundlagenentscheidung für die künftige steuerliche Behandlung von Integrationsmaß​​nahmen von behinderten und nicht behinderten Menschen geschaffen werden.


Autorin: Anka Neudert
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