Besteuerung der Transparenz der Pharmafirmen: der FSA-Transparenz-Kodex und die Lohnsteuerpflichten der Krankenhäuser

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veröffentlicht am 23. November 2015

 

Der FSA-Transparenzkodex ist eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedsunternehmen des FSA e.V. Durch diesen verpflichten sich die Mitglieder des FSA, erbrachte geldwerte Leistungen an einzelne Angehörige der Fachkreise oder an Organisationen zu dokumentieren und offenzulegen. Die Offenlegung muss erstmals für das Kalenderjahr 2015, spätestens 6 Monate nach dem Ende des Jahres 2015, erfolgen.


Es stellt sich die Frage, inwieweit diese Offenlegung auch lohnsteuerliche oder andere steuerliche Folgen nach sich zieht. Insbesondere für die Krankenhäuser als Arbeitgeber von Ärzten ergeben sich hier Handlungszwänge.

 

Beim FSA e.V. handelt es sich um einen Verein, dem zur Zeit 58 Unternehmen als Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft steht jedem interessierten Unternehmen der pharmazeutischen Industrie offen, da es ein Anliegen des Vereins ist, eine Schiedsstelle für die gesamte Arzneimittelindustrie zu sein.
 
Hintergrund für die Einführung des Transparenzkodex ist u.a. die Erhaltung bzw. der Schutz der ärztlichen Unabhängigkeit:  Die Unternehmen der pharmazeutischen Industrie arbeiten täglich mit Ärzten, Apotheken und anderen Angehörigen der Fachkreise eng zusammen. In diesen Arbeitsbeziehungen teilen letztere ihr Fachwissen und ihre medizinische Sichtweise mit der pharmazeutischen Industrie und anderen Fachkollegen, um durch den fachlichen Austausch die Behandlung der Patienten zu verbessern.
  
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, die aus der Zusammenarbeit der Pharmaunternehmen mit Ärzten oder anderen medizinischen Fachkreisen entstehen könnten, hat der FSA den Transparenzkodex entwickelt.


Dieser bestimmt, dass gewährte geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit

  • Forschung und Entwicklung
  • Geld- und Sachspenden
  • Geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen (Tagungs- oder Teilnahmegebühren bzw. Reise- und Übernachtungskosten)
  • Dienstleistungs- und Beratungshonorare (Vergütungen sowie erstattete Reisekosten)  

  
getrennt nach Adressaten zu dokumentieren und offenzulegen sind (§§ 6 und 7 des Transparenzkodex).
 
Zwar führt allein die Offenlegung nicht zu einer anderen steuerlichen Behandlung der Zahlungen. Allerdings stehen der Finanzverwaltung hierdurch andere Datengrundlagen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Veranlagung oder Betriebsprüfung auswerten kann.
Eine pauschale Aussage, welche Leistungen auf welchem Wege steuerlich zu behandeln ist, kann nicht getroffen werden. Allerdings kann zunächst anhand eines „allgemeinen Rasters” geprüft werden, wo steuerliche Folgen zu ziehen wären, wenn dies bisher unberücksichtigt war.
 
Solche steuerlichen Folgen können sich daraus ergeben, dass die Leistungen der Pharmafirmen auf Seiten selbstständiger Ärzte als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie können aber auch – und das ist für Kliniken und angestellte Ärzte sehr prekär – Arbeitslohn darstellen. Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten​​​ gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Krankenhäuser und andere Arbeitgeber von Ärzten kommen dann in Zugzwang: Die dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung durch Dritte auferlegte Lohnsteuerabzugspflicht erfordert nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass dieser seine Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweist, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von einem Dritten gewährten Bezüge anzugeben. Kommt der Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die Anzeige habe – so die Finanzverwaltung - unverzüglich zu erfolgen (R 38.4 Abs. 2 LStRL).
  
Zum größten Teil werden die steuerlichen Folgen wohl die Leistungsempfänger (Ärzte) und weniger die Pharmaunternehmen betreffen. Allerdings käme auch in Frage, dass die Pharmaunternehmen bei bestimmten geldwerten Leistungen eine pauschale Versteuerung nach  § 37 a EStG übernehmen könnten, so dass die Empfänger der Leistungen nicht belastet werden.
 


Autorin: Anka Neudert

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